(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

 

(2) 1Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

 

1.

wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;

 

2.

bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;

 

3.

[1]in den Fällen des § 1 Absatz 2a bis 3a;

Vom 07.06.2013 bis 30.06.2021:

3.

in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.

 

4.

[2]wenn zwischen den an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträgern innerhalb des Rückwirkungszeitraums im Sinne der §§ 2, 20 Absatz 6 oder § 24 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes ein Erwerbsvorgang nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 verwirklicht wird, der Wert der Gegenleistung geringer ist als der Grundbesitzwert nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes und die Umwandlung ohne diesen Erwerbsvorgang eine Besteuerung nach § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 oder Absatz 3a ausgelöst hätte.

2Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Absatz 2a oder 2b[3] [Bis 30.06.2021: § 1 Abs. 2a] auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 157 Absatz 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

[1] Nr. 3 geändert durch Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Nr. 4 eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes vom 12.05.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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