Rz. 14

Mit dem Jahressteuergesetz 2020[22] wurde die Zuständigkeit für Familienstiftungen und Familienvereine aufgenommen. Die Regelung stellt klar, welches Finanzamt in den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zuständig ist. Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Ort der Geschäftsleitung.[23] Ziel der Regelung ist, die Zuständigkeit für die Erhebung der Erbersatzsteuer beim Finanzamt der Geschäftsleitung zu konzentrieren. In Fällen, in denen sich die Geschäftsleitung im Inland befindet, ist die für den Ort der Geschäftsleitung zuständige Erbschaftsteuerstelle maßgebend (vgl. § 20 Abs. 1 AO entsprechend). Obliegt die Geschäftsleitung einem Geschäftsführer mit Sitz im Ausland, so ist die Erbschaftsteuerstelle zuständig, in deren Bezirk die Stiftung oder der Verein ihren oder seinen Sitz hat (§ 20 Abs. 2 AO entsprechend). Die Regelung fügt sich in den Grundsatz, dass sich die Zuständigkeit nach der Quelle des Erwerbs richtet. Abs. 4 regelt nunmehr die Zuständigkeit ausdrücklich, ist indes nur klarstellender Natur.

[22] JStG 2020, BGBl I 2020, 3096.
[23] Gesetzentwurf JStG 2020, BT-Drucks 19/22850.

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