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Bei einem Erbschaftsteuerbescheid ist Inhaltsadressat der Steuerschuldner. Schuldner der Erbschaftsteuer ist gem. § 20 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ErbStG der Erwerber. Beim Erwerber handelt es sich um die Person, die durch den Erbanfall bereichert wurde. Dies ist i.d.R. der Erbe (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB). Ein Erbschaftsteuerbescheid ist in diesem Sinne inhaltlich unbestimmt, solange er den Erwerber, d.h. den Erben, nicht namentlich benennt. Die namentlich noch unbekannten Erben können nicht Steuerschuldner sein.

Sind die Erben noch nicht bekannt, kann die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft beantragt werden (§§ 1960 Abs. 2, 1961, 1962 BGB). Besteht eine Nachlasspflegschaft, kann Erbschaftsteuer gegen die unbekannten Erben festgesetzt werden.[48] Mit der Rechtsfigur der unbekannten Erben i.S.d. § 1960 Abs. 1 S. 2 BGB ist als zunächst abstraktes Subjekt, das sich später als eine Person oder – wenn der Nachlasspfleger nicht von vornherein als Pfleger für eine Einzelperson bestellt worden ist – als eine Mehrheit konkreter Personen erweisen kann, ein Steuerschuldner vorhanden, der Beteiligter eines Steuerschuldverhältnisses sein kann.[49] Sind die Erben noch nicht ermittelt und benannt, sind die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Erbschaftsteuer gem. § 162 Abs. 1 S. 1 AO zu schätzen. Zu den zu schätzenden Besteuerungsgrundlagen gehören die Anzahl der Erben und die Größe der Erbteile, d.h. die jeweilige Erbquote. Auch bei den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einteilung der Erben in Steuerklassen (§ 15 ErbStG) und für die Bestimmung der persönlichen Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) handelt es sich um Besteuerungsgrundlagen, die einer Schätzung zugänglich sind.

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