Rz. 12

Gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG ist die Stundung für einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren zu gewähren.[24] Da insoweit eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung nicht vorgesehen ist, hängt die tatsächliche Dauer des Stundungszeitraums also offenbar vom entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen ab.[25] Daher kann also auch eine Stundung für einen kürzeren Zeitraum als sieben Jahre beantragt bzw. gewährt werden.[26]

Die Stundung beginnt nach § 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG mit der Festsetzung der Steuer. Auf den Lauf des Stundungszeitraums wirken sich mithin weder der Zeitpunkt der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) noch der Fälligkeitstermin aus.

Eine Sicherheitsleistung ist nicht vorgesehen und darf auch nicht verlangt werden.[27]

 

Rz. 13

Auch wenn das Gesetz insoweit nicht eindeutig formuliert ist,[28] macht § 28 Abs. 1 S. 2 ErbStG deutlich, dass der Gesetzgeber offenbar von einer ratenweisen Tilgung der gestundeten Steuer ausgeht. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. Unterschiedliche Interpretationen sind jedoch hinsichtlich der Höhe der einzelnen Raten denkbar. Insoweit geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sieben gleich hohe Jahresbeträge zu leisten seien.[29]

Diese Forderung ist durch den Gesetzeswortlaut allerdings nicht gedeckt. insbesondere sollte es unproblematisch sein, höhere Beträge als jeweils 1/7 der gestundeten Steuer zu zahlen. Dies gilt umso mehr, als im Hinblick auf die nicht angeordnete Verzinsung im ersten Stundungsjahr ein legitimes Interesse daran bestehen kann, gerade zu Beginn des Stundungszeitraums bzw. nach dem Ende der Zinsfreiheit einen höheren Betrag zu entrichten.[30] In diesem Fall sollte der verbleibende Restbetrag der gestundeten Steuer auf die Restlaufzeit gleichmäßig zu verteilen sein, wobei auch insoweit höhere Tilgungsleistungen möglich sein sollten.

Hingegen scheint die These, es käme auch eine endfällige Stundung in Betracht,[31] den durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen Rahmen zu sprengen.

 

Rz. 14

Eine Verzinsung dieses ersten Jahresbetrages findet nicht statt.[32] Für die weiteren Jahresbeträge gelten gemäß § 28 Abs. 1 S. 3 ErbStG die §§ 234 und 238 AO, mithin also eine Verzinsung von 6 % p.a. (0,5 % pro Monat). Die Zinsen sind weder als Betriebsausgaben noch als Sonderausgaben abziehbar. Vor diesem Hintergrund sollte es ohne Weiteres zulässig sein, eine gewährte Stundung nicht bis zu dem im Bescheid angegebenen Endtermin auszuschöpfen, sondern stattdessen zu einem früheren Zeitpunkt die noch offene Steuer zu zahlen, um auf diese Weise weitere Zinslasten zu vermeiden.[33]

Außerdem stellt sich die Frage, ob nicht im Einzelfall eine Bankfinanzierung (wenn diese erlangt werden kann) günstiger wäre als die Inanspruchnahme der Stundung nach § 28 ErbStG.[34]

Im Übrigen besteht nach § 234 Abs. 2 AO auch die Möglichkeit, im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Zinsfestsetzung zu verzichten, wenn die Erhebung unbillig wäre.[35]

[24] Stalleiken, Ubg 2016, 569, 575.
[25] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 28 Rn 9.
[26] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 18.
[27] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 8a; Jochum, in: Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rn 35 f.
[28] Stalleiken, Ubg 2016, 569, 575.
[29] R E 28 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019; ebenso auch Jochum, in: Wilms/Jochum, ErbStG, § 28 Rn 32; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rn 4; Riege/Heyn, BB 2017, 23, 30; für "(mindestens) gleiche Jahresraten" Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 28 Rn 11; Oppel, SteuK 2016, 469, 477; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320; Hannes, ZEV 2016, 554, 561.
[30] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 8.
[31] Hannes, ZEV 2016, 554; Kotzenberg/Jülicher, GmbHR 2016, 1135, 1137.
[32] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 7; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rn 3.
[33] Ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 18.
[34] Vgl. hierzu auch Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rn 4 unter Hinweis auf Neufang/Bohenberger, StB 2017, 48, 53.
[35] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 8a.

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