Rz. 15

Gem. § 19a Abs. 5 ErbStG fällt der Entlastungsbetrag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen des § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt.[52] Auf die diesbezügliche Kommentierung wird verwiesen. Gem. § 19a Abs. 5 ErbStG gilt in den Fällen des § 13a Abs. 10 ErbStG (Optionsverschonung) eine Behaltenszeit von sieben Jahren.[53]

 

Rz. 16

Der Entlastungsbetrag des Erwerbers entfällt zwar nur insoweit, wie die schädliche Verfügung über das tarifbegünstigte Vermögen reicht. Der Erwerber wird aber so besteuert, als sei dieser Anteil des Vermögens mit dem erbschaftsteuerrechtlichen Wert im Besteuerungszeitpunkt von Anfang an auf ihn als nicht tarifbegünstigtes Vermögen übergegangen.[54] Insoweit hat sich also der Gesetzgeber für die – in anderem Zusammenhang[55] viel diskutierte – sog. "Fallbeil-Lösung" entschieden.[56] Dieselben Rechtsfolgen gelten, wenn bei einer Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage der hierfür erlangte Verkaufserlös entnommen wird.[57] Wegen der Einzelheiten der Berechnung vgl. das Beispiel in H E 19a.3 ErbStH 2019.

 

Rz. 17

Die Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 4 ErbStG hat für die Gewährung der Tarifbegrenzung keine Bedeutung;[58] ein Verstoß gegen das Lohnsummenkriterium führt also nicht zum – anteiligen – Wegfall des Entlastungsbetrages. Demzufolge ist in Fällen eines Doppelverstoßes (gleichzeitiger Verstoß gegen die Behaltensregelungen und Verfehlung der Mindestlohnsumme) der gekürzte Verschonungsabschlag unter Berücksichtigung des Verstoßes gegen die Behaltensregelungen zu bestimmen.[59]

Ein etwaiger Wegfall des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG hat auf die Gewährung des Entlastungsbetrages grundsätzlich keinen Einfluss.[60] Allerdings ist im Falle des rückwirkenden Wegfalls des Entlastungsbetrages der Wert des begünstigten Vermögens unter Zugrundelegung des Werts zu bestimmen, der sich nach Entfallen des Vorwegabschlags ergibt.[61]

 

Rz. 18

Im Falle eines Verstoßes gegen die Behaltensregelungen ist der Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern und eine entsprechende Nachversteuerung durchzuführen. Der Steuerpflichtige hat entsprechende Verstöße gegen die Behaltensregelungen nach § 153 Abs. 2 AO anzuzeigen; die Finanzämter sind zur Überwachung der Einhaltung der Behaltenszeit verpflichtet.[62]

[52] Vgl. R E 19a.3 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[53] R E 19a.3 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[54] R E 19a.3 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[55] Bei der Debatte um das ErbStG 2009.
[56] Kritisch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 19a Rn 17; Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 19a Rn 14.
[57] Vgl. R E 19a.3 Abs. 2 S. 6 ErbStR 2019.
[58] R E 19a.3 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 19a Rn 14; Wachter, in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 19a Rn 70.
[59] R E 19a.3 Abs. 1 S. 3 ErbStR 2019.
[60] R E 19a.3 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019.
[61] R E 19a.3 Abs. 1 S. 5 ErbStR 2019.
[62] R E 19a.3 Abs. 1 S. 7 u. 8 ErbStR 2019.

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