6.1 Verhältnis von § 372 AO zu § 373 AO

 

Rz. 15

§ 372 AO ist der Grundtatbestand zum Qualifikationstatbestand des § 373 AO.[1] D.h., dass in § 373 AO dem Grundtatbestand des § 372 AO weitere Merkmale hinzugefügt werden und dieser als eigenständige Strafnorm mit einer strengeren Strafandrohung versehen ist.[2] § 373 AO enthält deshalb auch keine Subsidiaritätsklausel (vgl. Rz. 2, 16).

[1] Str. so: Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 373 AO Rz. 5 m. w. N.; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 3; a. A.: § 373 AO als unselbstständige Abwandlung, die Strafschärfungsgründe enthält: BGH v. 10.9.1986, 3 StR 292/86, wistra 1987, 30, BGH v. 28.9.1983, 3 StR 280/83, BGHSt 32, 95.
[2] Vgl. dazu allgemein Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 12 Rz. 8.

6.2 Subsidiaritätsklausel

 

Rz. 16

Wegen § 372 Abs. 2 AO (vgl. schon Rz. 2) ist die praktische Bedeutung dieser Vorschrift gering.[1] Dies ergibt sich aus Folgendem:

  • Der Anwendungsbereich der Subsidiaritätsklausel ist weit, denn nach dem Wortlaut der Norm ist § 372 AO nicht nur dann subsidiär, wenn das Verbringungsverbot eigenständig strafbewehrt ist, sondern schon dann, wenn es nach anderen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit "mit Geldbuße bedroht" ist.
  • Eine tateinheitliche Begehung zwischen Bannbruch und dem Verstoß gegen das strafbewehrte Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot scheidet aus.[2]
  • Die Subsidiaritätsklausel gilt allerdings nur bei einfacher Tatausführung des Bannbruchs und nicht in den Qualifikationsfällen der §§ 373, 374 AO.[3]
[1] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 4.
[2] Arg. Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO; BGH v. 29.11.1977, 5 StR 700/77.
[3] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 96; Klötzer-Assion, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 372 AO Rz. 32; vgl. auch Rz. 15.

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