6.1 Verhältnis von § 372 AO zu § 373 AO
Rz. 15
§ 372 AO ist der Grundtatbestand zum Qualifikationstatbestand des § 373 AO.[1] D.h., dass in § 373 AO dem Grundtatbestand des § 372 AO weitere Merkmale hinzugefügt werden und dieser als eigenständige Strafnorm mit einer strengeren Strafandrohung versehen ist.[2] § 373 AO enthält deshalb auch keine Subsidiaritätsklausel (vgl. Rz. 2, 16).
6.2 Subsidiaritätsklausel
Rz. 16
Wegen § 372 Abs. 2 AO (vgl. schon Rz. 2) ist die praktische Bedeutung dieser Vorschrift gering.[1] Dies ergibt sich aus Folgendem:
- Der Anwendungsbereich der Subsidiaritätsklausel ist weit, denn nach dem Wortlaut der Norm ist § 372 AO nicht nur dann subsidiär, wenn das Verbringungsverbot eigenständig strafbewehrt ist, sondern schon dann, wenn es nach anderen Vorschriften als Ordnungswidrigkeit "mit Geldbuße bedroht" ist.
- Eine tateinheitliche Begehung zwischen Bannbruch und dem Verstoß gegen das strafbewehrte Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot scheidet aus.[2]
- Die Subsidiaritätsklausel gilt allerdings nur bei einfacher Tatausführung des Bannbruchs und nicht in den Qualifikationsfällen der §§ 373, 374 AO.[3]
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