Rz. 2

§ 372 AO gilt zwar sowohl für nationale als auch für Ein-, Aus- und Durchführverbote nach dem europäischen Recht, doch ist die praktische Bedeutung des § 372 AO insbes. aus zwei Gründen gering:

  • Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO: Subsidiarität bedeutet, dass § 372 AO zurücktritt und erkennbar nur hilfsweise gelten soll, wenn kein anderes Gesetz die Strafbarkeit ausspricht.[1]
  • Deutsche Verbringungsverbote hat der Gesetzgeber mittlerweile ausnahmslos mit besonderen Buß- und Straftatbeständen ausgestattet, sodass § 372 AO hier jeweils subsidiär ist.[2] Nur für gemeinschaftsrechtliche Verbringungsverbote gilt der Bannbruch weiterhin.
[1] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, Vor § 52 Rz. 42.
[2] § 372 Abs. 2 AO. Zeitweise war der Anwendungsbereich des § 372 AO bei den nationalen Verbringungsverboten auf § 3 Abs. 1 S. 1 BranntwMonG beschränkt, doch hat der Gesetzgeber seit 2003 dieses auf die Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien sowie dessen Verwertung beschränkt, sodass auch dies entfallen ist; BGBl I 2003, 2924, 2926.

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