Rz. 38

Nach Abs. 2 S. 5 endet die Mitwirkungsverzögerung – und damit auch der Zeitraum, für den das Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen ist – mit Ablauf des Tages, an dem das qualifizierte Mitwirkungsverlangen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Da die Mitwirkungsverzögerung erst mit Ablauf des Tages endet, an dem das maßgebliche Ereignis eintritt, stellt dieser noch einen "vollen" Tag der Mitwirkungsverzögerung i. S. d. Abs. 2 S. 2 dar. Auf die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes wirkt sich die Vorschrift allerdings nur dann aus, wenn einer der darin genannten Beendigungsgründe vor Ablauf der Höchstdauer von 150 Tagen gem. Abs. 2 S. 3 eintritt. Für die evtl. Anwendung von Zwangsmitteln ist sie aber auch darüber hinaus von Bedeutung.

Der Beendigungsgrund der vollständigen Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens versteht sich von selbst, weil der Tatbestand der Mitwirkungsverzögerung i. S. d. Abs. 2 S. 1 damit entfällt. Dass das Gesetz die Beendigung der Mitwirkungsverzögerung von der "vollständigen" Erfüllung des Mitwirkungsverlangens abhängig macht, während ihr Eintritt nach Abs. 2 S. 1 daran anknüpft, dass der Stpfl. das qualifizierte Mitwirkungsverlangen nicht "hinreichend" erfüllt, beruht offensichtlich auf einem Redaktionsversehen. Der Finanzausschuss war sich bei der Änderung des Regierungsentwurfs (s. Rz. 27) anscheinend nicht bewusst, dass der von ihm in Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 durch "hinreichend" ersetzte Begriff "vollständig" in Abs. 2 S. 5 ein weiteres Mal auftaucht. In der Zusammenschau der verschiedenen Regelungen ist der Begriff "vollständig" daher auch in Abs. 2 S. 5 als "hinreichend" zu lesen.[1] Ob die Praktikabilität der Regelung dadurch verbessert wird, steht allerdings auf einem anderen Blatt (vgl. Rz. 27).

Der Beendigungsgrund der Schlussbesprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Außenprüfung mit deren Durchführung abgeschlossen wird, sich die (hinreichende) Erfüllung des Mitwirkungsverlangens damit nicht mehr auf die Prüfungsergebnisse auswirken kann und somit auch die Aufrechterhaltung des mit der Entstehung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes verbundenen Drucks ihren Sinn verliert.[2]

Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass die Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 S. 1 AO unterbleibt, weil sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Stpfl. auf die Besprechung verzichtet. Im ersten Fall muss die Mitwirkungsverzögerung spätestens mit der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO, im zweiten Fall mit dem Verzicht des Stpfl. auf die Durchführung der ihm angebotenen Schlussbesprechung enden.

Rz. 39 einstweilen frei

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 23.
[2] Vgl. BT-Drs. 20/3436, 92; Koenig/Intemann, AO, 5. Aufl. 2024, § 200a Rz. 4.

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