Rz. 96

Die im Zusammenhang mit einem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ergehenden Verwaltungsakte – das qualifizierte Mitwirkungsverlangen als solches, die Entscheidung über die Gewährung einer Fristverlängerung gem. Abs. 1 S. 4, 2. Halbs., die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 und die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 3 – sind jeweils selbstständig mit Einspruch und Klage anfechtbar. Allerdings bestehen zwischen ihnen Abhängigkeitsverhältnisse, die sich auch auf die Rechtsbehelfsverfahren auswirken.

Einwendungen gegen die Recht- oder Zweckmäßigkeit des qualifizierten Mitwirkungsverlangens können nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen diesen Verwaltungsakt, nicht aber im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 oder eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 3 geltend gemacht werden.[1]

Über die für die Feststellung einer Mitwirkungsverzögerung i. S. d. Abs. 2 S. 1, 1. Satzteil maßgebliche Frage, welche Anforderungen an die Mitwirkung des Stpfl. sich aus dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen im Einzelnen ergeben und ob der Stpfl. diesen hinreichend nachgekommen ist, ist hingegen in den Rechtsbehelfsverfahren gegen die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 oder eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Abs. 3 zu entscheiden. Die insoweit zu treffenden Entscheidungen sind verfahrensrechtlich nicht voneinander abhängig, weil Abs. 3 ebenso wie Abs. 2 tatbestandlich allein an das Vorliegen einer Mitwirkungsverzögerung und nicht an die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes anknüpft. Dass der Bescheid über die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 bestandskräftig geworden ist, hindert den Stpfl. deshalb nicht daran, den Bescheid über die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 3 mit der Begründung anzufechten, dass eine Mitwirkungsverzögerung i. S. d. Abs. 2 S. 1, 1. Satzteil nicht vorgelegen habe.

Über die Frage, ob ein begründeter Einzelfall i. S. d. Abs. 1 S. 4 vorliegt und in welchem Ausmaß die Frist für die Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens deshalb zu verlängern ist, ist im Verfahren über die Gewährung der Fristverlängerung zu entscheiden. Der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 2 oder eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Abs. 3 kann daher nicht entgegen gehalten werden, dass die Fristverlängerung gem. Abs. 1 S. 4, 2. Halbs. zu Unrecht unterblieben oder zu kurz bemessen gewesen sei und aus diesem Grund keine Mitwirkungsverzögerung i. S. d. Abs. 2 S. 1, 1. Satzteil vorliege. Nicht ausgeschlossen ist der Stpfl. in diesen Verfahren hingegen mit dem Einwand, dass gem. Abs. 1 S. 6 von der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes bzw. gem. Abs. 2 S. 6 i. V. m. Abs. 3 S. 3 von der Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld abzusehen sei, weil die Frist für die Erfüllung des qualifizierten Mitwirkungsverlangens nicht ausgereicht habe und deshalb entschuldbar sei.

Über den Eintritt der Rechtsfolgen der Abs. 4 und 5 ist ggf. in Rechtsbehelfsverfahren gegen die aufgrund der Außenprüfung ergehenden Steuerbescheide zu entscheiden. In den Fällen des Abs. 4 S. 1 und 2 knüpft die Verlängerung der Ablaufhemmungsfrist allerdings tatbestandlich an die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes an. Ist der entsprechende Verwaltungsakt bestandskräftig geworden, kann der Stpfl. im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Steuerbescheide nicht mehr mit dem Einwand gehört werden, dass die Festsetzung zu Unrecht erfolgt sei.

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die im Zusammenhang mit dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen ergehenden Verwaltungsakte kann durch Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO, § 69 FGO bzw. bei Ablehnung einer Fristverlängerung gem. Abs. 1 S. 4, 2. Halbs. durch einstweilige Anordnung gem. § 114 FGO gewährt werden.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 200a AO Rz. 45.

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