3.1 Objekt des Bannbruchs

 

Rz. 4

Gegenstand des Bannbruchs sind ausschließlich körperliche, bewegliche Sachen.[1]

[1] BGH, v. 7.9.1956, 1 BJs 182/55 – StB 28/56, BGHSt 9, 351, 355; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 20.

3.2 Tathandlungen – Verbringungsverbote

 

Rz. 5

Der Begriff des Verbringens stellt den Oberbegriff zu den Definitionen der Ein-, Aus- und Durchfuhr dar.

3.2.1 Einfuhr

 

Rz. 6

Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem fremden Gebiet in das durch § 372 AO bzw. durch andere Normen geschützte Gebiet (sog. Banngebiet).[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes zu ermitteln, ob eine Einfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als Einfuhr gilt.[2] Teils – z. B. in § 2 Abs. 11 AWG – wird der Begriff der Einfuhr legal definiert. Als Legaldefinition bezeichnet man die Definition eines Rechtsbegriffs im Gesetz.

[1] Ausführlich Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 16 – 20.
[2] BGH v. 21.1.1983, 2 StR 698/82, BGHSt 31, 215.

3.2.2 Ausfuhr

 

Rz. 7

Der Begriff der Ausfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem durch § 372 AO oder andere Normen geschützten Gebiet in ein fremdes Gebiet.[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes auch hier zu ermitteln, ob eine Ausfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als Ausfuhr gilt.[2] Teilweise – z. B. in § 2 Abs. 3 AWG – wird der Begriff der Ausfuhr legal definiert (vgl. zum Begriff der Legaldefinition Rz. 6).

[1] Ausführlich Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 21.
[2] BGH v. 21.1.1983, 2 StR 698/82, BGHSt 31, 215.

3.2.3 Durchfuhr

 

Rz. 8

Der Begriff der Durchfuhr bezieht sich auf das Verbringen eines beweglichen Gegenstands durch geschütztes Gebiet (sog. Banngebiet) in ein fremdes Gebiet, ohne dass der Gegenstand in den freien Verkehr des geschützten Gebietes gelangt[1], für die Definition im Einzelfall ist auch hier das blankettausfüllende Gesetz (vgl. Rz. 1). entscheidend.

[1] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 22.

3.3 Verbot

 

Rz. 9

Verbringungsverbote i. S. d. § 372 AO müssen durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der EG angeordnet sein.[1]

[1] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 40.

3.3.1 Verbote nach deutschem Recht

 

Rz. 10

In der Praxis wichtige – strafbewehrte – Verbringungsverbote sind z. B. § 29 BtMG, § 143 MarkenG und § 52 WaffenG. Eine ausführliche Liste mit den wegen § 372 Abs. 2 AO (Subsidiaritätsklausel – vgl. Rz. 2) in der Praxis für § 372 AO nicht bedeutsamen Verbringungsverboten nach deutschem Recht findet sich z. B. in Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 8, 53 – 64 oder bei Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 44ff.; mit Verweisen: Klötzer-Assion, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 372 AO Rz. 3ff.

3.3.2 Verbringungsverbote nach Gemeinschaftsrecht

 

Rz. 11

Der Anwendungsbereich des § 372 AO ist auch eröffnet, wenn durch europäische Rechtsverordnungen unmittelbar auch im nationalen Recht geltendes Gemeinschaftsrecht geschaffen wird, das noch keine nationale Entsprechung gefunden hat. Aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist ohne Bedeutung.[1]

Erlässt die EG durch Verordnung, also mit unmittelbarer Wirkung[2], Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote, besteht dort grundsätzlich keine Zuständigkeit für den Erlass von Strafnormen.[3] In diesen Fällen besteht – anders als bei Ordnungswidrigkeiten – die Zuständigkeit zum Erlass von Strafnormen ausschließlich nach nationalem Recht.

[1] Z. B. bei Verstößen gegen Embargo-Maßnahmen mangels zeitnaher oder vollständiger Veröffentlichung im Bundesanzeiger, vgl. §§ 17, 18 AWG; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 18.
[2] Art. 249 Abs. 2 EGV.
[3] EuGH v. 2.2.1989, Rs. C – 186/87, Cowan Slg. 1989, 195, 221 f.; str. jeweils m. w. N.: Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 48; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 18.

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