1.1 Geschütztes Rechtsgut

 

Rz. 1

§ 372 AO ist – wie § 370 AO – eine Blankettnorm. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- oder Handlungsverpflichtungen verletzt.[1] Der Zweck des § 372 AO besteht in dem Schutz der nicht nach den Monopolgesetzen eigenständig geschützten Einfuhrverbote[2], wobei wiederum die Monopolgesetze vornehmlich dem Schutz von Menschen und Tieren, dem Pflanzenschutz, der öffentlichen Sicherheit, aber auch der Außenwirtschafts- und Verteidigungspolitik dienen.[3]

[1] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 1 Rz. 9ff.
[2] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 4.
[3] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 2.

1.2 Praktische Bedeutung

 

Rz. 2

§ 372 AO gilt zwar sowohl für nationale als auch für Ein-, Aus- und Durchführverbote nach dem europäischen Recht, doch ist die praktische Bedeutung des § 372 AO insbes. aus zwei Gründen gering:

  • Subsidiaritätsklausel des § 372 Abs. 2 AO: Subsidiarität bedeutet, dass § 372 AO zurücktritt und erkennbar nur hilfsweise gelten soll, wenn kein anderes Gesetz die Strafbarkeit ausspricht.[1]
  • Deutsche Verbringungsverbote hat der Gesetzgeber mittlerweile ausnahmslos mit besonderen Buß- und Straftatbeständen ausgestattet, sodass § 372 AO hier jeweils subsidiär ist.[2] Nur für gemeinschaftsrechtliche Verbringungsverbote gilt der Bannbruch weiterhin.
[1] Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, Vor § 52 Rz. 42.
[2] § 372 Abs. 2 AO. Zeitweise war der Anwendungsbereich des § 372 AO bei den nationalen Verbringungsverboten auf § 3 Abs. 1 S. 1 BranntwMonG beschränkt, doch hat der Gesetzgeber seit 2003 dieses auf die Übernahme des im Monopolgebiet hergestellten Branntweins aus den Brennereien sowie dessen Verwertung beschränkt, sodass auch dies entfallen ist; BGBl I 2003, 2924, 2926.

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