Rz. 19

Wurde die Tat lediglich versucht (vgl. Rz. 13), so gelten die allgemeinen Rücktrittsregeln des § 24 StGB.[1] Demnach wird insbes. nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die weitere Ausführung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird.

 

Rz. 20

Nach der Systematik der AO ist § 371 AO (Selbstanzeige) nicht auf § 372 AO anwendbar, denn § 371 AO bezieht sich ausschließlich auf die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO. In der Praxis tritt damit zwar keine strafbefreiende Wirkung ein, doch ist eine "Selbstanzeige" auch bei § 372 AO erheblich strafmildernd zu berücksichtigen und es bietet sich ggf. ein Verfahrensabschluss gem. §§ 153, 153a StPO an.[2]

[1] Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 93.
[2] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 96; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 94.

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