Rz. 5

Der Begriff des Verbringens stellt den Oberbegriff zu den Definitionen der Ein-, Aus- und Durchfuhr dar.

3.2.1 Einfuhr

 

Rz. 6

Der Begriff der Einfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem fremden Gebiet in das durch § 372 AO bzw. durch andere Normen geschützte Gebiet (sog. Banngebiet).[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes zu ermitteln, ob eine Einfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als Einfuhr gilt.[2] Teils – z. B. in § 2 Abs. 11 AWG – wird der Begriff der Einfuhr legal definiert. Als Legaldefinition bezeichnet man die Definition eines Rechtsbegriffs im Gesetz.

[1] Ausführlich Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 16 – 20.
[2] BGH v. 21.1.1983, 2 StR 698/82, BGHSt 31, 215.

3.2.2 Ausfuhr

 

Rz. 7

Der Begriff der Ausfuhr umfasst das Verbringen eines Gegenstands aus einem durch § 372 AO oder andere Normen geschützten Gebiet in ein fremdes Gebiet.[1] Da es sich bei § 372 AO um eine Blankettvorschrift (vgl. Rz. 1) handelt, ist im Übrigen durch Auslegung des ausfüllenden Gesetzes auch hier zu ermitteln, ob eine Ausfuhr vorliegt bzw. ein Verbringen als Ausfuhr gilt.[2] Teilweise – z. B. in § 2 Abs. 3 AWG – wird der Begriff der Ausfuhr legal definiert (vgl. zum Begriff der Legaldefinition Rz. 6).

[1] Ausführlich Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 21.
[2] BGH v. 21.1.1983, 2 StR 698/82, BGHSt 31, 215.

3.2.3 Durchfuhr

 

Rz. 8

Der Begriff der Durchfuhr bezieht sich auf das Verbringen eines beweglichen Gegenstands durch geschütztes Gebiet (sog. Banngebiet) in ein fremdes Gebiet, ohne dass der Gegenstand in den freien Verkehr des geschützten Gebietes gelangt[1], für die Definition im Einzelfall ist auch hier das blankettausfüllende Gesetz (vgl. Rz. 1). entscheidend.

[1] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 22.

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