Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.1.2 Abgrenzung von § 370 AO zu § 373 AO

Rz. 59 Der Begriff der Einfuhrabgaben i. S. d. §§ 370, 373 AO setzt einen Einfuhrvorgang voraus. Einfuhr ist damit das unmittelbare Verbringen der Ware aus Drittlandsgebiet in das Gebiet der EU, nicht jedoch das Verbringen der Ware (außerhalb eines gemeinschaftlichen Zollverfahrens) von einem Mitgliedsstaat in den anderen. Zu beachten ist daher, dass § 373 AO die Tabaksteuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.3 Verhältnis von § 373 AO zu § 374 AO

Rz. 62 Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit stellt in § 373 AO eine Qualifizierung des Grundtatbestands des § 374 Abs. 1 AO dar.[1] Steuerhehlerei kann in Form von Absatzhilfe auch vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung begangen werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.1 Verhältnis von § 373 AO zu § 370 AO

6.1.1 Qualifikationstatbestand Rz. 58 Bei Schmuggel gem. § 373 AO handelt es sich um einen unselbstständigen Qualifikationstatbestand [1] gegenüber dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung.[2] Liegen Qualifikationsmerkmale – wie etwa gewerbsmäßiges Handeln – nicht vor, ist die Hinterziehung von Einfuhrabgaben eine Steuerhinterziehung. Denn gem. § 3 Abs. 3 AO sind Einfuhr- u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3 Bannbruch durch gewerbsmäßiges Zuwiderhandeln gegen Monopolvorschriften (§ 373 Abs. 1 AO)

Rz. 16 § 373 Abs. 1 AO erfasst auch verbotswidrige Verbringungshandlungen, die gegen Monopolvorschriften verstoßen. Seit Aufhebung des Einfuhrverbots nach § 3 BranntwMonG hat § 373 Abs. 1 AO insoweit keinen Anwendungsbereich mehr.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 § 373 Abs. 1 und 2 AO

Rz. 5 § 373 AO qualifiziert[1] einen Teil der nach §§ 370, 372, 374 AO mit Strafe bedrohten Handlungen. Abs. 1 behandelt dabei mit der gewerbsmäßigen Einfuhr- und Ausfuhrabgabenhinterziehung den kriminologisch wichtigsten Teil des Zollstrafrechts, nämlich die im "geschäftlichen Verkehr" begangenen Straftaten.[2] 2.1 Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben 2.1.1 Ein- und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 § 373 Abs. 2 AO

Rz. 23 Soweit § 373 AO Qualifikationstatbestand (s. Rz. 2, 16) zu § 372 AO ist und sich auf einen Bannbruch bezieht, bei dem gegen Monopolgesetze verstoßen wird, läuft er insoweit leer.[1] Rz. 24 Anders als in Abs. 1, der nur den Bannbruch unter Strafe stellt, der gegen ein Monopolgesetz verstößt, erfasst Abs. 2 aber weitergehend jeden Bannbruch, soweit die Zuwiderhandlung ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.1.1 Qualifikationstatbestand

Rz. 58 Bei Schmuggel gem. § 373 AO handelt es sich um einen unselbstständigen Qualifikationstatbestand [1] gegenüber dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung.[2] Liegen Qualifikationsmerkmale – wie etwa gewerbsmäßiges Handeln – nicht vor, ist die Hinterziehung von Einfuhrabgaben eine Steuerhinterziehung. Denn gem. § 3 Abs. 3 AO sind Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.6 Verhältnis des § 373 AO zu § 261 StGB

Rz. 65 § 373 AO stellte schon gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB a. F. eine Vortat zur Geldwäsche dar, dies gilt nach der neuen – ab 18.3.2021 geltenden – Gesetzesfassung und dem Wegfall des Vortatenkatalogs des § 261 StGB a. F. weiterhin. Gestrichen wurde allerdings, dass in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 AO die durch die Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.8 Verhältnis von § 373 AO zu § 113 StGB

Rz. 67 Tateinheit[1] kann bestehen zwischen einem gewaltsamem Schmuggel und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte[2], wenn ein Tatbeteiligter von dem mitgeführten Tatwerkzeug gegenüber Zollbeamten oder Beamten der Polizei oder der Bundespolizei Gebrauch macht.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1.1 Allgemeines

Rz. 42 Bei der Täterschaft ist zwischen Schmuggel durch aktives Tun und durch Unterlassen zu unterscheiden. (Mit-)Täter bei dem Grunddelikt gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (aktives Tun) und § 372 AO kann auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Stpfl. in Bezug auf die hinterzogenen Steuern ist.[1] Rz. 43 Ist die Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Unt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5.4 Selbstanzeige

Rz. 57 § 371 AO (Selbstanzeige) ist auf § 373 AO nicht anwendbar, denn der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO bezieht sich ausschließlich auf die Fälle des § 370 AO.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.7 Verhältnis von § 373 AO zu § 129 StGB

Rz. 66 §§ 373 AO und 129 StGB können in Tateinheit zueinander stehen, sofern die Schmugglerbande zugleich die Voraussetzungen einer Vereinigung nach § 129 StGB erfüllt.[1] Der bloße Wille mehrerer Personen, gemeinsam Straftaten zu begehen, verbindet diese, solange der Wille des Einzelnen maßgeblich bleibt und die Unterordnung unter einen Gruppenwillen unterbleibt, noch nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5 Versuch (§ 373 Abs. 3 AO), Vollendung, Beendigung, Rücktritt und Selbstanzeige

5.1 Versuch und Vollendung Rz. 50 Gem. § 373 Abs. 3 AO ist der Versuch des Schmuggels strafbar. Rz. 51 Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch[1] und die Tat versucht derjenige, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.[2] Da ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.2 Qualifikationstatbestand

Rz. 2 Mit der Fassung des § 373 AO nach Art. 3 Nr. 4 des "Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" v. 21.12.2007[1] wurde – mit Wirkung zum 1.1.2008 – klargestellt, dass § 373 AO ein Qualifikationstatbestand zu § 370 AO ist.[2] Dies bedeutet, dass § 373 AO einen selbs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.9 Innere Konkurrenzen

Rz. 68 § 373 Abs. 2 Nr. 1 (Schusswaffen) und Nr. 2 (Waffen etc.) AO schließen sich gegenseitig aus.[1] Im Übrigen besteht zwischen den verschiedenen Begehungsformen, die unterschiedliche Unrechtstypen repräsentieren, nach zutreffender h. M.[2] Idealkonkurrenz (Tateinheit) nach § 52 StGB [3], d. h., dass vorliegend dieselbe tatbestandliche Handlung dasselbe Strafgesetz – hier ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.1 Schusswaffen

Rz. 26 Was als Schusswaffe i. S. d. Abs. 2 Nr. 1 zu gelten hat, wird weder in der AO noch im StGB definiert. Angelehnt an die Begriffsbestimmung im WaffG [1] sind Schusswaffen körperliche Gegenstände, die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen (mechanisch wirkende) Geschosse durch einen Lauf getrieben werd[2] Neben den "schar...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.2 Beisichführen

Rz. 27 Erforderlich für § 373 Abs. 2 Nr. 1 AO – aber auch ausreichend – ist das Beisichführen der Schusswaffe durch einen Täter oder einen Teilnehmer und hier ist weder eine Verwendung noch eine bestimmte Gebrauchsabsicht[1] erforderlich. Rz. 28 In zeitlicher Hinsicht reicht es aus, wenn der Täter oder Teilnehmer die Schusswaffe zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbegin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5.1 Versuch und Vollendung

Rz. 50 Gem. § 373 Abs. 3 AO ist der Versuch des Schmuggels strafbar. Rz. 51 Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch[1] und die Tat versucht derjenige, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.[2] Da § 373 AO ein unselbstständ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5.1.2 Aktives Tun

Rz. 53 Soll bei Einfuhrdelikten die beabsichtigte Steuerverkürzung durch die Abgabe inhaltlich falscher Anmeldungen bei der zollamtlichen Abfertigung bewirkt werden, so beginnt der Versuch erst mit der Vorlage der wahrheitswidrigen – weil unvollständigen – Zollanmeldung.[1] Mit Blick auf die in Art. 218 Abs. 1 UZK vorgesehene Frist für die buchmäßige Erfassung wird es sodann...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4 Taterfolg

Rz. 17 Als Taterfolg setzt § 373 AO voraus, dass Steuern verkürzt wurden. 2.4.1 Berechnung der hinterzogenen Steuer Rz. 18 Die Einfuhrabgaben berechnen sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (UZK, UStG, TabStG etc.). Titel II Kap. 3 des UZK regelt die Ermittlung des Zollwerts für die Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften sowie anderer als zoll...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8.3 Nebenfolgen

Rz. 86 Gem. § 375 Abs. 1 AO i. V. m. § 45 Abs. 2 StGB besteht die Möglichkeit der Aberkennung der Amtsfähigkeit und Wählbarkeit. Ebenfalls sind die Möglichkeiten der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO zu beachten (s. näher die dortige Kommentierung).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.1 Waffen, Werkzeug, Mittel

Rz. 31 Als Waffen gem. Abs. 2 Nr. 2 kommen sowohl solche im technischen Sinn in Betracht, die nicht bereits unter Nr. 1 fallen, als auch sonstige Werkzeuge oder Mittel, mit denen ggf. der Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt verhindert oder überwunden werden soll und die objektiv geeignet sind, bei ihrem geplanten Einsatz wenigstens eine Leibesgefahr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Hinterziehung

Rz. 10 Allgemein kann die Tathandlung des Hinterziehens beim Tatbestand des § 373 AO sowohl durch aktives Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Rz. 11 Da § 373 AO voraussetzt, dass Schmuggelware aus Nichtgemeinschaftsländern eingeführt wird (s. Rz. 9), hat die Tatbestandsalternative des Unterlassens mittlerweile in der Praxis eine geringe Bedeutung. Schmuggel du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Nr. 2 (gewaltsamer Schmuggel)

Rz. 30 Die Bewaffnung ist wie bei Nr. 1 ein tatbezogenes Merkmal, für das § 28 Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist[1], und kann grundsätzlich arbeitsteilig mit der Folge verwirklicht werden, dass sich jeder Mittäter die vom gemeinsamen Tatplan umfassten Tatbeiträge der anderen als Teil seines eigenen Tuns zurechnen lassen muss.[2] 3.2.1 Waffen, Werkzeug, Mittel Rz. 31 Als Waffen g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.7 Wahlfeststellung

Rz. 76 Wahlfeststellung bedeutet, dass eine Verurteilung im Steuerstrafverfahren auf alternativer Grundlage erfolgt.[1] Kann also im Rahmen des § 264 StPO nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten nicht eindeutig aufgeklärt werden, welchen Tatbestand der Täter verwirklicht hat, ist aber sicher, dass er einen von mehreren möglichen Tatbeständen verwirklicht hat[2], ist eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8.2 Minder schwere Fälle

Rz. 84 In minder schweren Fällen sieht das Gesetz gem. § 373 Abs. 1 S. 2 AO einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Rz. 85 Zu beachten ist, dass die Annahme minder schwerer Fälle des Schmuggels gem. § 373 Abs. 1 Nr. 2 AO bei einer Hinterziehung von Einfuhrabgaben in großem Ausmaß regelmäßig ausscheidet.[1] Tritt ein Merkmal hinzu, das die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Nr. 1 (Beisichführen einer Schusswaffe)

Rz. 25 Die Bewaffnung als tatbezogenes Merkmal, für das § 28 Abs. 2 StGB nicht anwendbar ist[1], kann grundsätzlich arbeitsteilig mit der Folge verwirklicht werden, dass sich jeder Mittäter die vom gemeinsamen Tatplan umfassten Tatbeiträge der anderen als Teil seines eigenen Tuns zurechnen lassen muss.[2] 3.1.1 Schusswaffen Rz. 26 Was als Schusswaffe i. S. d. Abs. 2 Nr. 1 zu g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Ein- und Ausfuhrabgaben

Rz. 6 Gem. § 3 Abs. 3 AO handelt es sich auch bei den Ein- und Ausfuhrabgaben um Steuern. Der Begriff der Ein- und Ausfuhrabgaben[1] nach nationalem Recht ist allgemein in Art. 5 Nr. 20 (Einfuhrabgaben) und 21 (Ausfuhrabgaben) UZK definiert, wobei Ausfuhrabgaben gegenwärtig für § 373 AO praktisch nicht relevant sind.[2] Rz. 7 Demnach sind Einfuhrabgaben[3]: Zölle und Abgaben mi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8.1 Regelstrafrahmen

Rz. 78 § 373 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AO beinhalten als Regelstrafrahmen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In Fällen des § 373 Abs. 1 S. 2 AO wird auch der Strafrahmen eines minder schweren Falles geregelt (s. u. Rz. 84f.). Wurde die Tat nur versucht, so besteht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 StGB. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 373 AO bezieht sich nicht auf die Hinterziehung einer beliebigen Steuer, sondern nur auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (näher Rz. 7f.), die beim Verbringen von Waren und Erzeugnissen über die Grenze entstehen. Rz. 4 Des Weiteren wird § 373 AO als "Schmuggel" bezeichnet, doch entspricht der Anwendungsbereich der Norm nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern ist wei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.1 Selbstständige Ermittlungszuständigkeit der Finanzbehörden

Rz. 69 Bei § 373 AO besteht eine selbstständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden (hier: des Hauptzollamtes – HZA) unter den Voraussetzungen des § 386 Abs. 2 AO, sofern das Verfahren noch durch einen Strafbefehl geahndet werden kann.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.1.3 Tatmehrheit

Rz. 60 Strafbarkeit wegen Schmuggels und Strafbarkeit wegen (Beihilfe zur) Hinterziehung von (deutscher) USt können kumulativ vorliegen, auch wenn die Einfuhrumsatzsteuer, auf deren Hinterziehung sich die Verurteilung wegen Schmuggels bezieht, bei der USt wieder als Vorsteuer abgezogen werden kann.[1] Die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs gem. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1 Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

2.1.1 Ein- und Ausfuhrabgaben Rz. 6 Gem. § 3 Abs. 3 AO handelt es sich auch bei den Ein- und Ausfuhrabgaben um Steuern. Der Begriff der Ein- und Ausfuhrabgaben[1] nach nationalem Recht ist allgemein in Art. 5 Nr. 20 (Einfuhrabgaben) und 21 (Ausfuhrabgaben) UZK definiert, wobei Ausfuhrabgaben gegenwärtig für § 373 AO praktisch nicht relevant sind.[2] Rz. 7 Demnach sind Einfuhrab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 9 Verjährung

Rz. 87 Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre.[1] Dies gilt gem. § 78 Abs. 4 StGB auch dann, wenn lediglich ein minder schwerer Fall nach § 373 Abs. 1 S. 2 AO verwirklicht wurde.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

1 Allgemeines 1.1 Blankettgesetz Rz. 1 § 373 AO ist ein Blankettgesetz. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- oder Handlungsverpflichtungen verletzt.[1] Ausfüllungsbesti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2 Gewerbsmäßigkeit

Rz. 13 Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Begehung eines Steuerdelikts eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von gewisser zeitlicher Dauer und von einigem Gewicht verschaffen will.[1] Notwendig ist mithin der Wille des Täters, mehrere Taten zu begehen, doch kann die Gewerbsmäßigkeit bereits mit der ersten Tat vorliegen, denn die Gewerbsmäßigkeit wird durc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6.5 Verhältnis zu §§ 267, 271 StGB

Rz. 64 Mit §§ 267, 271 StGB ist Tateinheit möglich.[1] Legt der Täter z. B. im Rahmen des Zollverfahrens ein total gefälschtes sog. Certificate of Origin (Ursprungszeugnis), das ein falsches Ursprungsland ausweist, als öffentliche Urkunde i. S. v. § 271 StGB mit der Zollanmeldung vor, so "gebraucht" er dies i. S. v. § 271 Abs. 2 StGB und verwirklicht gleichzeitig[2] den Grun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1.3 Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)

Rz. 47 Zur Mittäterschaft sei zunächst auf die Ausführungen zur Täterschaft unter Rz. 42ff. verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass auch im Rahmen des § 373 AO sukzessive Mittäterschaft in Betracht kommt[1] und Unterstützungshandlungen grundsätzlich auch noch im Stadium zwischen Tatvollendung (s. Rz. 51ff.) und Tatbeendigung (Rz. 55) Beihilfe oder mittäterschaftliches Han...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3 Nr. 3 (bandenmäßiger Schmuggel)

Rz. 36 Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH setzt eine bandenmäßige Begehung von Straftaten den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus[1], die sich für eine künftige Begehung von Straftaten zusammengefunden haben.[2] Bei der seit dem 1.1.2008[3] geltenden Fassung des § 373 AO wird auf das Merkmal des Zusammenwirkens der Bandenmitglieder verzichtet. Rz. 37 Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.5 Strafaufhebungsgrund nach § 37 TabStG

Rz. 74 § 373 AO ist gem. § 37 Abs. 1 S. 2 TabStG nicht anzuwenden, wenn der Täter vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen kein gültiges Steuerzeichen i. S. d. des § 2 Abs. 7 TabStG angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1.000 Zigaretten zugrunde liegen.[1] Dies ist allein als Ordnungswidrigkeit zu ahnden und kehrt den Grundsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2 Beisichführen mit Verwendungs- bzw. Gebrauchsabsicht

Rz. 35 Das Tatmittel muss der Täter oder ein anderer Beteiligter in der Absicht (= dolus directus 1. Grades) bei sich führen, mit ihm eventuellen Widerstand gewaltsam oder durch Drohung mit Gewaltanwendung zu verhindern oder zu überwinden. Adressaten können z. B. Zollbeamte und Beamte der Polizei oder der Bundespolizei sein, ggf. aber auch Personen, die keine Amtsträger sind...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7.4 Schmuggelprivileg gem. § 32 ZollVG

Rz. 72 Ein Absehen von der Verfolgung gem. § 32 Abs. 1 ZollVG in den Fällen des "Kleinschmuggels" schließt § 32 Abs. 2 ZollVG in der seit dem 16.3.2017 geltenden Fassung für den Qualifikationstatbestand des § 373 AO ausdrücklich aus.[2] Rz. 73 einstweilen freimehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 10 Vermögensabschöpfung

Rz. 88 Die allgemeinen Regelungen der Einziehung gem. § 73ff. StGB gelten auch für § 373 AO. Ein der Einziehung unterliegender wirtschaftlicher Vorteil liegt bei einer Hinterziehung gem. § 373 AO nur vor, wenn sich die in dem Wert der Waren verkörperte Steuerersparnis im Vermögen des Täters widerspiegelt, wenn er also aus den Waren einen Vermögenszuwachs erzielt.[1] An einem...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 5.3 Rücktritt

Rz. 56 Wurde die Tat lediglich versucht, so gelten die allgemeinen Rücktrittsregeln des § 24 StGB.[1] Demnach wird insbes. nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die weitere Ausführung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 8 Strafzumessung

8.1 Regelstrafrahmen Rz. 78 § 373 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AO beinhalten als Regelstrafrahmen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In Fällen des § 373 Abs. 1 S. 2 AO wird auch der Strafrahmen eines minder schweren Falles geregelt (s. u. Rz. 84f.). Wurde die Tat nur versucht, so besteht die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 23 Abs. 2 i....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Allgemeines

1.1 Blankettgesetz Rz. 1 § 373 AO ist ein Blankettgesetz. Blankettstrafgesetze sind förmliche Gesetze, die (nur) Art und Maß der Strafe und i. Ü. bestimmen, dass diese Strafe denjenigen trifft, der durch ausfüllende Vorschriften (Gesetz, Rechtsverordnung oder Verwaltungsakt) festzusetzende Unterlassungs- oder Handlungsverpflichtungen verletzt.[1] Ausfüllungsbestimmungen beim ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 7 Konstellationen im Ermittlungsverfahren

7.1 Selbstständige Ermittlungszuständigkeit der Finanzbehörden Rz. 69 Bei § 373 AO besteht eine selbstständige Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden (hier: des Hauptzollamtes – HZA) unter den Voraussetzungen des § 386 Abs. 2 AO, sofern das Verfahren noch durch einen Strafbefehl geahndet werden kann.[1] 7.2 Kontrollierte Durchfuhr Rz. 70 Um Hintermänner aufzudecken, ist bei Sc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1 Täterschaft

4.1.1 Allgemeines Rz. 42 Bei der Täterschaft ist zwischen Schmuggel durch aktives Tun und durch Unterlassen zu unterscheiden. (Mit-)Täter bei dem Grunddelikt gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (aktives Tun) und § 372 AO kann auch sein, wer selbst weder Steuerschuldner noch sonst Stpfl. in Bezug auf die hinterzogenen Steuern ist.[1] Rz. 43 Ist die Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 Abs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.2 Teilnahme

4.2.1 Gehilfe (§ 27 StGB) Rz. 48 Auch kann zum Schmuggel nach den allgemeinen Regeln des § 27 StGB Beihilfe geleistet werden. Leistet ein Gehilfe zu mehreren Taten der Steuerhinterziehung Hilfe durch jeweils selbstständige Unterstützungshandlungen i. S. v. § 27 Abs. 1 StGB, steht der Umstand, dass der Gehilfe bereits bei der Anbahnung des Gesamtgeschäftes, auf das die einzeln...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 Konkurrenzen

6.1 Verhältnis von § 373 AO zu § 370 AO 6.1.1 Qualifikationstatbestand Rz. 58 Bei Schmuggel gem. § 373 AO handelt es sich um einen unselbstständigen Qualifikationstatbestand [1] gegenüber dem Grundtatbestand der Steuerhinterziehung.[2] Liegen Qualifikationsmerkmale – wie etwa gewerbsmäßiges Handeln – nicht vor, ist die Hinterziehung von Einfuhrabgaben eine Steuerhinterziehung. ...mehr