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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / I. Einführung

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die > Lohnsteuer wird grundsätzlich vom > Arbeitnehmer geschuldet; er ist > Steuerschuldner (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Nur wenn die Steuerabzüge nach §§ 37a/b, 40–40b EStG pauschaliert werden, wird der ArbN aus der Steuerschuld entlassen; der > Arbeitgeber wird dann selbst zum Steuerschuldner (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Zum Steuerabzug vom Arbeitslohn verpflichtet ist der > Arbeitgeber. Er hat die > Lohnsteuer für Rechnung des ArbN vom > Arbeitslohn einzubehalten, hat sie an das FA abzuführen (§ 38 Abs 3 Satz 1, § 41a Abs 1 EStG) und kommt ggf als Haftender (> Rz 4) in Betracht. Zu dieser gesetzlichen Verpflichtung und der rechtlichen Stellung des ArbG zwischen ArbN und FA im Grundsätzlichen > Arbeitgeber Rz 1. Zur näheren Bestimmung der für eine Haftung in Betracht kommenden Person > Arbeitgeber Rz 10 ff. Zu weiteren Möglichkeiten des FA, LSt nachzuerheben, > Rz 187 ff.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Ein ArbG kann die Haftung nicht abwenden, indem er die Verantwortung für den LSt-Abzug auf einen Mitarbeiter rechtsgeschäftlich überträgt und ihm insoweit Vertretungsmacht erteilt (abgeleitete Verantwortlichkeit; zur Haftung gesetzlicher Vertreter und anderer Verfügungsberechtigter > Rz 151 ff), denn dem Vertretenen ist das Wissen des Vertreters zuzurechnen (vgl §§ 164, 166 BGB). Körperschaften müssen sich deshalb nicht nur das Wissen des gesetzlichen Vertreters, zum Beispiel des Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber hinaus auch das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse. Dies gilt auch für die Verpflichtung zur Abgabe von LSt-Anmeldungen (vgl BFH 229, 224 = BStBl 2010 II, 833). Eine Entschuldigung (Exculpati...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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