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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Ukraine

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Rz. 1

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Die Ukraine (Hauptstadt: Kiew; Amtssprache: Ukrainisch) ist ein osteuropäischer Staat am Schwarzen Meer im Süden mit Landgrenzen zu > Russland im Nordosten und Osten, zu > Moldau und > Rumänien im Südwesten, zu > Ungarn, > Polen und der > Slowakei im Westen sowie zu > Weißrussland im Norden.

Es gilt das Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung vom 03.07.1995 nebst Protokoll (BGBl 1996 II, 498 = BStBl 1996 I, 675), das am 03.10.1996 in Kraft getreten ist (BGBl 1996 II, 2609 = BStBl 1996 I, 1421). Das DBA wurde in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung der deutschen und ukrainischen Fassung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Ein Revisionsabkommen wurde am 28.02.2024 paraphiert, ist jedoch noch nicht in Kraft getreten. Details dazu sind mit Stand vom 01.01.2025 noch nicht bekannt gegeben worden (vgl BMF vom 20.01.2025, BStBl 2025 I, 291).

Die Ukraine ist seit dem 23.06.2022 Beitrittskandidat für die > Europäische Union. Die Ukraine strebt zudem eine Mitgliedschaft in der > NATO an, die jedoch zum Stand im November 2025 mit Blick auf den andauernden russischen Angriffskrieg gegen das Land (> Rz 17) unwahrscheinlich erscheint.

 

Rz. 2

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Das DBA (> Rz 1) gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und die Ukraine. Zu beachten ist jedoch, dass die Ukraine von > Russland angegriffen wird und in den besetzten Gebieten tatsächlich keine Hoheitgewalt hat (> Rz 17). Sachlich gilt das Abkommen ua für Steuern vom Einkommen wie die deutsche ESt/LSt einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge, sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Die Gleichbehandlungsklausel (> Rz 10/4)...

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  • Nachforderungszinsen
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