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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / 1. Grundsätzliches

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Rz. 70

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der ArbN ist der eigentliche Schuldner der LSt; der ArbG hat für seine Rechnung die LSt vom > Arbeitslohn einzubehalten (vgl § 38 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 1 EStG). Soweit eine Haftung des ArbG ausscheidet, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist (> Rz 55 ff) oder soweit der ArbG aus Gründen der > Billigkeit nicht haftet, kann das FA LSt nur vom ArbN mit Nachforderungs-(Steuer-) Bescheid nachfordern (vgl dazu > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 5 ff). Andererseits darf LSt grundsätzlich nur vom ArbG, nicht aber vom ArbN nachgefordert werden, soweit der ArbG die LSt zwar einbehalten, aber nicht angemeldet bzw abgeführt hat (zu Einzelheiten > Abführung der Lohnsteuer Rz 5 ff). In einer dritten Fallgruppe kann sich das FA im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft (> Rz 95 ff) sowohl an den ArbN als auch an den ArbG oder an beide zugleich wenden. Hierbei handelt es sich um folgende Fälle (§ 42d Abs 3 Satz 4 Nr 1, 2 EStG):

  • wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
  • wenn der ArbN weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat, es sei denn, der ArbN hat den Sachverhalt unverzüglich dem FA mitgeteilt.
 

Rz. 71

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Grundsätzlich kann die LSt beim ArbN sowohl für Lohnzahlungszeiträume des laufenden Kalenderjahres als auch für abgelaufene Kalenderjahre nachgefordert werden. Ein Nachforderungsbescheid kann aber nicht mehr ergehen, wenn der ArbN bereits zur ESt veranlagt worden ist; dann kann nur noch ESt nachgefordert werden, wenn der ESt-Bescheid, zB wegen neuer Tatsachen iSd § 173 AO, noch geändert werden kann (BFH 167, 131 = BStBl 1992 II, 565; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 49 ff). Das Gleiche gilt, wenn ein ArbN nach einer Betriebsprüfung zur ESt veranlagt wird und sp...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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