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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Billigkeit

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

§ 163 AO – abweichende Steuerfestsetzung bereits beim LSt-Abzug – und § 227 AO – Erlass von Steuern – aus Billigkeitsgründen werden hier mit Blick auf die ArbN-Besteuerung erläutert.

A. Grundsätzliches

 

Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die in der Praxis der Besteuerung anzutreffenden (Lebens-)Sachverhalte sind naturgemäß allein bereits mit Blick auf die Vielzahl an Stpfl äußerst vielfältig. Deshalb muss gerade im Massenverfahren oftmals eine > Typisierende Betrachtungsweise angelegt werden. Es können aber nicht in allen Fällen die sich aus einer Vorschrift ergebenden Rechtsfolgen mit dem am Regelfall ausgerichteten Steuerrecht angemessen und gerecht behandelt werden. Für solche Ausnahmefälle sind bestimmte Billigkeitsmaßnahmen vorgesehen, die der Finanzbehörde einen gesetzlichen und ggf gerichtlich nachprüfbaren Rahmen für eine abweichende Behandlung zur Vermeidung von Unbilligkeiten setzen.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Als Billigkeitsmaßnahme darf das FA im Festsetzungsverfahren Steuern niedriger festsetzen oder einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, ganz unberücksichtigt lassen. Mit Zustimmung des Stpfl kann das FA zulassen, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuern erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt und, soweit sie die Steuern mindern, schon früher berücksichtigt werden (§ 163 Abs 1 AO; > Rz 7 ff). Außerdem dürfen im Erhebungsverfahren bereits festgesetzte Steuern erlassen werden (§ 227 AO; > Rz 13 ff). In diesen Fällen handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (BFH 105, 101 = BStBl 1972 II, 603), die getroffen werden kann, wenn die an sich gebotene Festsetzung oder die Einziehung der Steuern nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Zur Ausübung von > Ermessen. Die Billigkeit ist hier unbesti...

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