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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Haftung für Lohnsteuer / 3. Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers

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Rz. 243

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Legt der ArbN gegen einen Haftungsbescheid, der an den ArbG gerichtet ist, Einspruch ein, darf er nur solche Einwendungen erheben, die auch der ArbG vorbringen könnte (> Rz 240). Wird der ArbN dagegen selbst durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen, so kann er – auch nach Ablauf der Frist für eine Antragsveranlagung (zu dieser > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 108 ff) – bisher nicht geltend gemachte Ermäßigungsgründe nachschieben; es darf nur zu keiner Steuererstattung kommen (BFH 108, 338 = BStBl 1973 II, 423; > Rz 77). Er kann auch einwenden, seine Lohneinkünfte lägen unter dem besteuerbaren Grenzbetrag (BFH 114, 342 = BStBl 1975 II, 297; > Existenzminimum; > Grundfreibetrag).

Der ArbN kann den Haftungsbescheid aber nur anfechten, wenn und soweit der auf ihn zu überwälzende Haftungsbetrag nicht mehr durch die an das FA zu übermittelnde LSt-Bescheinigung Eingang in sein Veranlagungsverfahren finden kann und nur so das Grundrecht auf Rechtsschutz gewährleistet wird. Solange die nacherhobene und auf den ArbN abgewälzte Steuer noch in die > Lohnsteuerbescheinigung aufgenommen und im Rahmen einer Veranlagung ausgewertet werden kann, kann der ArbN im Rechtsbehelfsverfahren gegen den persönlichen > Steuerbescheid seine Einwendungen vortragen (Giloy BB 1993, 1410).

 

Rz. 244

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Führt nur der ArbN ein Rechtsbehelfsverfahren gegen einen seinen ArbG betreffenden Haftungsbescheid, so ist der ArbG notwendig beizuladen (§ 360 Abs 3 AO; § 60 Abs 3 FGO; BFH 109, 502 = BStBl 1973 II, 780; BFH 129, 310 = BStBl 1980 II, 210; BFH/NV 2015, 1600). Legt umgekehrt nur der ArbG Rechtsbehelf ein, muss der ArbN nicht beigeladen werden (BFH 129, 310 aaO).

 

Rz. 245

Stand: EL 145 – ET: 02/2026

Stellungnahme: Gegen BFH 109, 502 = BStBl 1...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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