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Ist der Vorwurf ausschließlich der des Bannbruchs aufgrund eines Verstoßes gegen ein nach nationalem Recht nicht strafbewehrtes Verbringungsverbot nach dem Gemeinschaftsrecht, so ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ausschließlich eine Steuerstraftat gem. § 369 Abs. 1 Nr. 2 AO mit der Folge, dass die Besonderheiten gem. §§ 208, 385408 AO gelten.[1]

[1] Z. B. selbstständige Ermittlungskompetenz der Zollbehörden gem. § 386 AO.

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