Rz. 9

Verbringungsverbote i. S. d. § 372 AO müssen durch Gesetz oder Rechtsverordnung oder durch Rechtsakte des Rates oder der Kommission der EG angeordnet sein.[1]

[1] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 40.

3.3.1 Verbote nach deutschem Recht

 

Rz. 10

In der Praxis wichtige – strafbewehrte – Verbringungsverbote sind z. B. § 29 BtMG, § 143 MarkenG und § 52 WaffenG. Eine ausführliche Liste mit den wegen § 372 Abs. 2 AO (Subsidiaritätsklausel – vgl. Rz. 2) in der Praxis für § 372 AO nicht bedeutsamen Verbringungsverboten nach deutschem Recht findet sich z. B. in Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 8, 53 – 64 oder bei Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 44ff.; mit Verweisen: Klötzer-Assion, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 372 AO Rz. 3ff.

3.3.2 Verbringungsverbote nach Gemeinschaftsrecht

 

Rz. 11

Der Anwendungsbereich des § 372 AO ist auch eröffnet, wenn durch europäische Rechtsverordnungen unmittelbar auch im nationalen Recht geltendes Gemeinschaftsrecht geschaffen wird, das noch keine nationale Entsprechung gefunden hat. Aus welchen Gründen dies der Fall ist, ist ohne Bedeutung.[1]

Erlässt die EG durch Verordnung, also mit unmittelbarer Wirkung[2], Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote, besteht dort grundsätzlich keine Zuständigkeit für den Erlass von Strafnormen.[3] In diesen Fällen besteht – anders als bei Ordnungswidrigkeiten – die Zuständigkeit zum Erlass von Strafnormen ausschließlich nach nationalem Recht.

[1] Z. B. bei Verstößen gegen Embargo-Maßnahmen mangels zeitnaher oder vollständiger Veröffentlichung im Bundesanzeiger, vgl. §§ 17, 18 AWG; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 18.
[2] Art. 249 Abs. 2 EGV.
[3] EuGH v. 2.2.1989, Rs. C – 186/87, Cowan Slg. 1989, 195, 221 f.; str. jeweils m. w. N.: Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 48; Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 18.

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