Rz. 18
Nach § 32 Abs. 1 ZollVG a. F. (gültig bis 15.3.2017) wurden Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeiten, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen werden, nicht verfolgt, wenn
- sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, und
- der vollendete oder versuchte verkürzte Einfuhrabgabenbetrag 130 EUR nicht übersteigt und
keine Fallkonstellationen des § 32 Abs. 2 ZollVG vorliegen, die eine erhöhte kriminelle Energie beinhalten (sog. Schmuggelprivileg).
Streitig ist, ob das Schmuggelprivileg gem. § 32 ZollVG a. F. für § 372 AO gilt.[1] Doch hat dieser Meinungsstreit in der Praxis geringe Auswirkungen: Gem. § 32 ZollVG a. F. besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, was zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO führt, während nach der Gegenansicht bei Bannbruchhandlungen, die die Grenzen des § 32 ZollVG a. F. nicht überschreiten, regelmäßig eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 153 Abs. 1 StPO erfolgen wird.
Rz. 18a
Die seit dem 16.3.2017 geltende Neufassung des § 32 ZollVG ist als Opportunitätsvorschrift ausgestaltet ("sollen") und umfasst Taten bis zu einer Hinterziehungshöhe von 250,00 EUR. Der unter der vorigen Rz. 18 genannte Meinungsstreit besteht auch zur n. F. des § 372 AO unverändert fort.[2]
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