Rz. 18

Nach § 32 Abs. 1 ZollVG a. F. (gültig bis 15.3.2017) wurden Steuerstraf- und -ordnungswidrigkeiten, die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr begangen werden, nicht verfolgt, wenn

  • sich die Tat auf Waren bezieht, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, und
  • der vollendete oder versuchte verkürzte Einfuhrabgabenbetrag 130 EUR nicht übersteigt und
  • keine Fallkonstellationen des § 32 Abs. 2 ZollVG vorliegen, die eine erhöhte kriminelle Energie beinhalten (sog. Schmuggelprivileg).

    Streitig ist, ob das Schmuggelprivileg gem. § 32 ZollVG a. F. für § 372 AO gilt.[1] Doch hat dieser Meinungsstreit in der Praxis geringe Auswirkungen: Gem. § 32 ZollVG a. F. besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, was zu einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO führt, während nach der Gegenansicht bei Bannbruchhandlungen, die die Grenzen des § 32 ZollVG a. F. nicht überschreiten, regelmäßig eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. § 153 Abs. 1 StPO erfolgen wird.

 

Rz. 18a

Die seit dem 16.3.2017 geltende Neufassung des § 32 ZollVG ist als Opportunitätsvorschrift ausgestaltet ("sollen") und umfasst Taten bis zu einer Hinterziehungshöhe von 250,00 EUR. Der unter der vorigen Rz. 18 genannte Meinungsstreit besteht auch zur n. F. des § 372 AO unverändert fort.[2]

[1] Gegen eine Anwendbarkeit z. B. Dienstanweisung zum Zollschuldrecht VSF Z 09 01 i. d. F. v. 2.5.2007; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 372 AO Rz. 101 m. w. N.; Klötzer-Assion, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 372 AO Rz. 39; Klein/Jäger, AO, 17. Aufl. 2023, § 372 Rz. 25; dafür z. B. Ebner, in MüKoStGB, 4. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 107.
[2] Vgl. nur Klein/Jäger, AO, 17. Aufl. 2023, § 372 Rz. 26; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 101; Ebner, in MüKoStGB, 4 Aufl. 2023, § 372 AO Rz. 107 – 115 zur n. F.; Wegner, in MüKoStGB, 3. Aufl. 2019, § 372 AO Rz. 107ff. zur a. F.

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