Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuererklärung für 2023 bis zum 31.7.2023 abzugeben[1]. Da diese Frist im Einzelfall zu knapp bemessen sein kann, gewährt das Finanzamt auf Antrag eine Fristverlängerung. Diese gilt allgemein als bis zum 28.2.2025 gewährt, sofern die Erklärung von einem Steuerberater erstellt wird.[2]

 
Praxis-Tipp

Erweiterte allgemeine Fristverlängerung

Bedingt durch die fortbestehenden Auswirkungen der Corona-Pandemie sah sich der Gesetzgeber veranlasst, auch die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen für 2023 zu verlängern. Die Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige wurde bis zum 2.9.2024 ausgedehnt. Für Steuerpflichtige, deren Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellt wird, verlängert sich die Abgabefrist allgemein bis zum 2.6.2025.[3]

[3] Viertes Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.06.2022, BGBl 2022 I S. 911. S. dazu auch BMF, Schreiben v. 23.6.2022, IV A 3 – S 0261/20/10001 :018, BStBl 2022 I S. 938.

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