Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen
Die Steuererklärungsfristen wurden durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. News) verlängert. In einem Schreiben bezieht die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen Stellung.
Fristen für die Besteuerungszeiträume 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024
Zu unterscheiden ist zwischen beratenen und nicht beratene Fällen:
Nicht beratene Fälle
Grundsätzlich gilt für nicht beratene Fälle die Frist bis 31.7., also sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Steuererklärungsfrist gilt wieder ab 2024. Die Fristen für Steuer-und Feststellungserklärungen werden jedoch für einige Besteuerungszeiträume wie folgt verlängert:
- für den Besteuerungszeitraum 2020 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 1.11.2021 (vgl. § 108 Abs.3 AO), soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2.11.2021
- für den Besteuerungszeitraum 2021 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 31.10.2022 (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 1.11.2022)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 erfolgt eine Verlängerung um zwei Monate: 2.10.2023 (vgl. § 108 Abs. 3 AO)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 erfolgt eine Verlängerung um einen Monat: 2.9.2024
Beratene Fälle
Beratene Fälle können sich grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar Zeit lassen. Doch für folgende Besteuerungszeiträume wurden die Fristen verängert:
- für den Besteuerungszeitraum 2020 erfolgt eine Verlängerung um sechs Monate: 31.8.2022
- für den Besteuerungszeitraum 2021 erfolgt eine Verlängerung um sechs Monate: 31.8.2023
- für den Besteuerungszeitraum 2022 erfolgt eine Verlängerung um fünf Monate: 31.7.2024
- für den Besteuerungszeitraum 2023 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 2.6.2025 (vgl. § 108 Abs. 3 AO)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 erfolgt eine Verlängerung um zwei Monate: 30.4.2026
Besonderheiten gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Unberührt von den Fristverlängerungen bleiben Vorabanforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen.
Wichtig: Die Verlängerung der Erklärungsfristen erfolgten gesetzlich und sind daher von Amts wegen zu beachten. Fristverlängerungen müssen daher für diese Fristen nicht beantragt werden.
Das Schreiben erläutert zudem
- in welchen Fällen ausnahmsweise weitere Fristverlängerungen gewährt werden,
- was bei vorzeitiger Anforderung von Erklärungen zu beachten ist,
- wann Verspätungszuschläge festgesetzt werden und
- welche Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für die Besteuerungszeiträume 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 gelten.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
1.4105
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
930
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
753
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
6906
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
637
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
441
-
Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Gebäuden
440
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
372
-
Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
342
-
Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
308
-
Geplante Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
14.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Parkplatzüberlassung durch jPöR
13.08.2026
-
GrESt bei Gebäude mit Solar- und Photovoltaikanlagen
11.08.2026
-
Kapitalmaßnahmen richtig bilanzieren: Von Aktiensplit bis Spin-off
11.08.2026
-
Selbstnutzung und Verpachtung von Jagdbezirken
07.08.2026
-
Umsatzsteuer bei Krankenfahrten durch Taxi- und Mietwagenunternehmer
05.08.2026
-
Neue Begrüßungsschreiben mit Steuer-ID
04.08.2026
-
Steuerfreibeträge für kommunale Mandate in Niedersachsen
03.08.2026
-
Nutzungsvorteile bei Firmenfitness
30.07.2026
-
Finanzverwaltung NRW bringt eigene KI-Lösung in die Praxis
30.07.2026