Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen
Die Steuererklärungsfristen wurden durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (vgl. News) verlängert. In einem Schreiben bezieht die Finanzverwaltung zu Anwendungsfragen Stellung.
Fristen für die Besteuerungszeiträume 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024
Zu unterscheiden ist zwischen beratenen und nicht beratene Fällen:
Nicht beratene Fälle
Grundsätzlich gilt für nicht beratene Fälle die Frist bis 31.7., also sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, abzugeben (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Diese Steuererklärungsfrist gilt wieder ab 2024. Die Fristen für Steuer-und Feststellungserklärungen werden jedoch für einige Besteuerungszeiträume wie folgt verlängert:
- für den Besteuerungszeitraum 2020 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 1.11.2021 (vgl. § 108 Abs.3 AO), soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2.11.2021
- für den Besteuerungszeitraum 2021 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 31.10.2022 (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 1.11.2022)
- für den Besteuerungszeitraum 2022 erfolgt eine Verlängerung um zwei Monate: 2.10.2023 (vgl. § 108 Abs. 3 AO)
- für den Besteuerungszeitraum 2023 erfolgt eine Verlängerung um einen Monat: 2.9.2024
Beratene Fälle
Beratene Fälle können sich grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar Zeit lassen. Doch für folgende Besteuerungszeiträume wurden die Fristen verängert:
- für den Besteuerungszeitraum 2020 erfolgt eine Verlängerung um sechs Monate: 31.8.2022
- für den Besteuerungszeitraum 2021 erfolgt eine Verlängerung um sechs Monate: 31.8.2023
- für den Besteuerungszeitraum 2022 erfolgt eine Verlängerung um fünf Monate: 31.7.2024
- für den Besteuerungszeitraum 2023 erfolgt eine Verlängerung um drei Monate: 2.6.2025 (vgl. § 108 Abs. 3 AO)
- für den Besteuerungszeitraum 2024 erfolgt eine Verlängerung um zwei Monate: 30.4.2026
Besonderheiten gelten für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Unberührt von den Fristverlängerungen bleiben Vorabanforderungen von Steuer- und Feststellungserklärungen.
Wichtig: Die Verlängerung der Erklärungsfristen erfolgten gesetzlich und sind daher von Amts wegen zu beachten. Fristverlängerungen müssen daher für diese Fristen nicht beantragt werden.
Das Schreiben erläutert zudem
- in welchen Fällen ausnahmsweise weitere Fristverlängerungen gewährt werden,
- was bei vorzeitiger Anforderung von Erklärungen zu beachten ist,
- wann Verspätungszuschläge festgesetzt werden und
- welche Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für die Besteuerungszeiträume 2020, 2021, 2022, 2023 und 2024 gelten.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
3.0045
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.803
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.0926
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.014
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Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
959
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
770
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Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
6302
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Private Nutzung von (Elektro-)Fahrzeugen und Überlassung an Arbeitnehmer
474
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Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
466
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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
431
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Mindeststeuer-Berichte ab sofort beim BZSt einreichbar
30.04.2026
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Neue Größenklassen für Betriebsprüfungen ab 2027
28.04.2026
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Anwendungsschreiben zum StAbwG aktualisiert
28.04.2026
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Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer)
24.04.2026
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Umsatzsteuer-Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland
24.04.2026
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Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern auf dem Gebiet der Telekommunikation
23.04.2026
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Steuerschuldnerschaft von Wiederverkäufern von Erdgas und/oder Elektrizität
23.04.2026
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Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen
23.04.2026
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Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
16.04.2026
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Bruchteilsgemeinschaften als umsatzsteuerliche Unternehmer
15.04.2026