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Anwendungsfragen zur (erneuten) Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

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BMF, Schreiben vom 23.6.2022, IV A 3 – S 0261/20/10001 :018 (DOK 2022/0633585), BStBl I 2022, 938

Bezug: BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 (BStBl I S. 984), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 1. April 2022 (BStBl I S. 319)

Die Steuerpflichtigen und die sie beratenden Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind durch die andauernde Corona-Pandemie und die Auswirkungen der Ukraine-Krise weiterhin stark belastet. Des Weiteren ist im Kalenderjahr 2022 mit erheblichen Zusatzarbeiten im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung zu rechnen. Aus diesem Grund wurden die Erklärungsfristen des § 149 der Abgabenordnung (AO) und die damit zusammenhängenden Fristen und Termine (§ 109 Absatz 2, § 149 Absatz 4, § 152 Absatz 2 und § 233a Absatz 2 AO) durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 22. Juni 2022, BGBl 2022 I S. 911, für den Besteuerungszeitraum 2020 erneut verlängert. Ferner wurden auch für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2024 vergleichbare Regelungen getroffen, durch die die gesetzlichen Fristverlängerungen (spätestens) bis zum Besteuerungszeitraum 2025 wieder abgebaut werden.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Anwendungsregelung

1

Dieses BMF-Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 (BStBl 2021 I S. 984) und vom 1. April 2022 (BStBl 2022 I S. 319). Es ist für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

II. Verlängerung der Fristen zur Abgabe der Steuer- und Feststellungserklärungen

 

1. Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)

2

Steuer- und Feststellungserklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen und nicht von einer Person, einer Gesellschaft, einem Verband, einer Vereinigung, einer Behörde oder einer Körperschaft im Sinne der §§ 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erstellt werden (nicht beratene Fälle), sind grundsätzlich spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt abzugeben (§ 149 Absatz 2 Satz 1 AO).

3

Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Erklärungsfrist für Steuer- und Feststellungserklärungen, in denen der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft selbst ermittelt wird, grundsätzlich nicht vor Ablauf des siebten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt (§ 149 Absatz 2 Satz 2 AO).

4

Diese Fristen werden

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 jeweils um drei Monate,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 um zwei Monate und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 um einen Monat

verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 und 4 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO -). Ab dem Besteuerungszeitraum 2024 gelten wieder die regulären siebenmonatigen Erklärungsfristen (vgl. Rn. 2 und 3).

5

In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 1 AO (vgl. Rn. 2) tritt an die Stelle des 31. Juli des jeweiligen Folgejahres

  • für den Besteuerungszeitraum 2020:

    unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 1. November 2021

    (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 2. November 2021),

  • für den Besteuerungszeitraum 2021:

    der 31. Oktober 2022

    (soweit dieser Tag in dem Land, zu dem das Finanzamt gehört, ein gesetzlicher Feiertag ist: der 1. November 2022),

  • für den Besteuerungszeitraum 2022:

    unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. Oktober 2023 und

  • für den Besteuerungszeitraum 2023:

    unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. September 2024

(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 3 EGAO).

6

In den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 AO (vgl. Rn. 3) tritt an die Stelle der Angabe „des siebten Monats”

  • für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die Angabe „des zehnten Monats”,
  • für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe „des neunten Monats” und
  • für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe „des achten Monats”

(Artikel 97 § 36 Absatz 3 Nummer 4 EGAO).

Beispiel:

Endet das Wirtschaftsjahr mit Ablauf des 30. Juni (vgl. § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG), tritt demzufolge an die Stelle des 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, das auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahres folgt

  • für den Besteuerungszeitraum 2020:

    unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. Mai 2022,

  • für den Besteuerungszeitraum 2021:

    unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. Mai 2023,

  • für den Besteuerungszeitraum 2022:

    unter Berücksichtigung des § 108 Absatz 3 AO der 2. April 2024 und

  • für den Besteuerungszeitraum 2023:

    der 28. Februar 2025.

7

Die gesetzlichen Fristverlängerungen nach Rn. 5 und 6 sind von Amts wegen zu beachten, ein Antrag des Steuerpflichtigen ist dazu nicht erforderlich.

8

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