Rz. 75
Darüber hinaus kann nur ein objektiv rechtswidriger Verwaltungsakt eine Rechtsverletzung auslösen. Denn nach § 100 Abs. 1 S. 1 FGO setzt eine gerichtliche Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts voraus, dass dieser (objektiv) rechtswidrig ist und der Kläger dadurch (subjektiv) – mithin kausal – in seinen Rechten verletzt wird. Ein Verwaltungsakt ist objektiv rechtswidrig, wenn sein Ausspruch bzw. Tenor inhaltlich fehlerhaft oder fehlerhaft ergangen ist. Fehlerhaft ist aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes aus Art. 20 Abs. 3 GG jeder belastende Verwaltungsakt, der keine gesetzliche Grundlage hat oder gegen (auch höherrangige) Rechtsvorschriften verstößt. Auch die Aufhebung oder Änderung eines Verwaltungsakts kann rechtswidrig sein, wenn die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung nicht vorlagen.
Demgegenüber vermag ein rechtmäßiger Verwaltungsakt allenfalls eine wirtschaftliche oder sonstige Beeinträchtigung beinhalten und damit keine Rechtsverletzung im vorgenannten Sinne. Zu den Anforderungen der Geltendmachung der Rechtsverletzung siehe Rz. 93ff. und zur Anfechtung von dem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmungen siehe Rz. 25ff.
Rz. 76
Die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschrift können zwar regelmäßig auch eine Rechtsverletzung darstellen. Allerdings bestimmt § 127 AO, dass die Aufhebung eines Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist und keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Daher besteht eine Klagebefugnis in diesen Fällen nur, wenn die Möglichkeit einer anderen Entscheidung in der Sache aufgezeigt wird.
Darüber hinaus können gem. § 126 Abs. 2 AO bestimmte Verfa...