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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 4.4 § 3a UStG (Ort der sonstigen Leistung)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung / § 3a Abs. 1 UStG

 

Der EuGH hat mit Urteil v. 20.1.2021 - C-288/19 entschieden, dass die Überlassung von Dienstwagen an Arbeitnehmer auch zur Privatnutzung, sofern keine anderweitige Vereinbarung vorliegt, einen unentgeltlichen Vorgang darstellt. Es dürfte weitgehend unzweifelhaft sein, dass in diesen Fällen bei Vorsteuerabzug für den Fahrzeugerwerb eine unentgeltliche steuerbare Wertabgabe vorliegt. Vor dem Hintergrund der Regelungen über die Mindestbemessungsgrundlage wirkt sich die entgeltliche Nutzungsüberlassung nur in dem Umfang aus, in dem das durch die Nutzungsüberlassung ersetzte Arbeitsentgelt die Kosten des Arbeitgebers für die Nutzungsüberlassung übersteigt. Die obige Entscheidung des EuGH hat für inländische vorsteuerabzugsberechtigte Arbeitgeber keine unmittelbaren Auswirkungen. Anders ist dies bei ausländischen Arbeitgebern bei einer entsprechenden Nutzungsüberlassung an einen inländischen Arbeitnehmer. Ist die Nutzungsüberlassung unentgeltlich, gilt § 3a Abs. 1 UStG mit der Folge, dass die Nutzungsüberlassung nicht steuerbar ist. Will der ausländische Arbeitgeber über die Nutzungsüberlassung eine inländische Steuerpflicht erreichen, muss die Nutzungsüberlassung entgeltlich ausgestaltet werden. Bei inländischen Arbeitgebern mit steuerfreien Ausgangsumsätzen löst die unentgeltliche Nutzungsüberlassung mangels Vorsteuerabzugs hinsichtlich des Fahrzeugerwerbs keine umsatzsteuerlichen Folgen aus. Von daher ist inländischen Arbeitgebern mit steuerfreien Ausgangsumsätzen eine Ausgestaltung als unentgeltliche Nutzungsüberlassung zu empfehlen. Keine Auswirkungen hat das obige EuGH-Urteil auf die lohnsteuerliche Behandlung.

(so Muche/Trinks, Neue Gestaltungsoptionen bei der Dienstwagenüberlass...

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