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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 7.1 § 1 GrEStG (Erwerbsvorgänge)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2021

Der Gesellschaft gehörende Grundstücke bei Gesellschafterwechseln / § 1 Abs. 2a GrEStG / § 1 Abs. 3 GrEStG / § 1 Abs. 3a GrEStG

 

Grundstücke gehören einer Gesellschaft bei Gesellschafterwechseln i.S.v. § 1 Abs. 2a, 3 oder 3a GrEStG, wenn der Gesellschaft im Zeitpunkt des tatsächlichen Entstehens der Steuerschuld das jeweilige Grundstück aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs zuzurechnen ist. Die Zurechnung endet, wenn das Grundstück vor dem tatsächlichen Entstehen der Steuerschuld für einen Gesellschafterwechsel i.S.v. § 1 Abs. 2a, 3 oder 3a GrEStG Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S.v. § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG war. Zur Zurechnung bei der Gesellschaft kann auch ein fiktiver Erwerb i.S.v. § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG führen. Entfallen die Zurechnungsvoraussetzungen nachträglich, führt dies zum Verlust der Zurechnung. Fiktive Grundstücksveräußerungen führen nicht dazu, dass eine Zuordnung von Grundstücken auf einer anderen Ebene durch Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 1 oder 2 GrEStG wieder beseitigt wird. Auch dürfte allein das Bestehen einer Beteiligungsquote von mindestens 95 % ohne entsprechenden Erwerbsvorgang nicht zur Zurechnung von Grundstücken führen (II R 44/18).

(so Viskorf, Wann "gehört" einer Gesellschaft ein Grundstück? – Grenzen der Zurechnung von Grundstücken kraft Tatbestandsverwirklichung bei § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG, DStR 2021, 74)

Unmittelbare Anteilsvereinigung / Mittelbare Anteilsvereinigung / Pro-Kopf-Betrachtung / § 1 Abs. 3 GrEStG

 

Ob eine unmittelbare Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile einer Personengesellschaft in einer Hand i.S.v. § 1 Abs. 3 GrEStG vorliegt, bestimmt sich nicht nach der vermögensmäßigen, sondern nach der gesamthänderischen Beteiligung (Pro-Kopf-Betracht...

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