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Literaturauswertung AO/FGO/UStG/GewStG/UmwStG/GrEStG/ASt ... / 5.1 § 2 GewStG (Steuergegenstand)

Prof. Dr. Georg Schnitter
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• 2022

Anpassung des Gewerbesteuerrechts an die europäischen Sekundärrechtsakte / § 2 GewStG

 

Die Erhebung der GewSt ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Bei der Ausgestaltung der GewSt hat der Gesetzgeber die Grundverkehrsfreiheiten zu beachten. Fraglich ist, ob der Gesetzgeber das GewStG auch an die europäischen Sekundärrechtsakte anzupassen hat. Hierzu gehören die Mutter-Tochter-Richtlinie, die Zins- und Lizenzgebühren-Richtlinie sowie die Anti-Steuervermeidungsrichtlinie. Die Fragestellung dürfte zu verneinen sein. Die genannten Sekundärrechtsakte beziehen sich nur auf die KSt. KSt und GewSt sind wesensmäßig nicht vergleichbar. Auch kann die GewSt nicht als KSt i.S.d. obigen Sekundärrechtsakte angesehen werden. Eine Umsetzungsverpflichtung insoweit ergibt sich auch nicht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH.

(so Kozlowski, Die Gewerbesteuer im Europäischen Steuerrecht – besteht ein gesetzgeberischer Anpassungszwang des Gewerbesteuerrechts an die sekundärrechtlichen Vorgaben?, FR 2022, 1061).

No PE-Struktur / Betriebsstättenbegründung durch inländischen Dienstleister / § 2 GewStG / § 12 AO

 

Die No PE-Struktur dient der Vermeidung der GewSt-Pflicht. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ausländische Investoren im Inland ohne Begründung einer Betriebsstätte ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, wobei mit der Verwaltung der Immobilien inländische Managementgesellschaften beauftragt werden. In diesem Zusammenhang hat der BFH mit Urteil 23.3.2022, III R 35/20 entschieden, dass allein die Vermietung der Immobilie nicht zu einer Betriebsstätte führt. Auch die umfassende Übertragung von Aufgaben an einen selbständigen Dritten führt grundsätzlich nicht dazu, dass dessen Räume eine Betriebsstätte des Auftraggebers werden. Anders ist dies, wenn Überwachungsma...

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