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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 2.4 Begriff des Beweismittels

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 89

Auch ein neu bekannt werdendes Beweismittel rechtfertigt eine Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung. Beweismittel ist jedes Erkenntnismittel, das geeignet ist, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen, z. B. Urkunden, Karteien, Verträge, Zeugenaussagen, eidesstattliche Versicherungen, Gutachten, ärztliches Attest.[1] Für die Bewertung eines Grundstücks, Hauses oder Wohnung kann der Kaufpreis bei einem zeitnahen Verkauf ein Beweismittel sein, das jedoch nicht nachträglich entstanden sein darf.[2] Zu den Beweismitteln gehören auch die Hilfstatsachen, die nicht Tatbestandsmerkmale sind, sondern als Tatsachen die Beweisführung stützen. Hilfstatsachen sind z. B. die Tatsache, dass sich ein Zeuge bei der Aussage hat beeinflussen lassen oder dass eine Urkunde gefälscht oder verfälscht wurde. "Neue Tatsachen" i. S. d. § 173 AO sind diese Hilfstatsachen nicht, da sie nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestands sind, sondern nur im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss auf Tatsachen zulassen.[3]

 

Rz. 90

Ein Beweismittel liegt auch vor, wenn die steuerlich erhebliche Tatsache, auch für die Finanzverwaltung bindend, durch eine behördliche Bescheinigung nachzuweisen ist. Die entscheidende Frage ist dann, ob diese Bescheinigung Grundlagenbescheid[4], materielle Voraussetzung[5] oder Beweismittel ist.[6]

 

Rz. 91

Ein Sachverständigengutachten ist nur dann Beweismittel, wenn es die Erkenntnis von neuen Tatsachen vermittelt, nicht jedoch, soweit es lediglich Schlussfolgerungen enthält.[7]

 

Rz. 92

Ein neues Beweismittel rechtfertigt nur dann eine Änderung, wenn es, evtl. zusammen mit anderen Beweismitteln, Beweis dafür erbringt, dass der ursprüngliche Steuerbescheid sachlich unrichtig ist.[8] Macht das neue Beweismittel es nur zweifelhaft, dass der Steuerbe...

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