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Der Steuerberater im Spannungsfeld der Geldwäsche (AO-St ... / 4. Die Beteiligung der Steuerberaterkammer als Aufsichtsbehörde

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Bei Steuerberatern ist – ebenso wie etwa bei Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern – die Beteiligung der Aufsichtsbehörde (§§ 50 ff. GwG) vorab zu erwähnen. Es ist dies die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§§ 50 Nr. 7, 51 Abs. 1 GwG). Die Steuerberaterkammer trifft nach § 51 Abs. 8 GwG gegenüber ihren Mitgliedern Informationspflichten[6], bei denen die Belehrung über die Regeln (insb. die Verpflichtungen der einzelnen Berater) im Vordergrund steht. Nach § 51 Abs. 9 GwG muss die Kammer diversen Dokumentationspflichten "in Form einer Statistik" genügen.

Die Steuerberaterkammer ist befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (§ 51a GwG). Es fragt sich an dieser Stelle, warum es eines solchen Hinweises bedarf, nachdem im StBerG die Aufgaben der Steuerberaterkammer ohnehin festgelegt sind.

Mitwirkungspflichten des StB: Einen Verpflichteten treffen nach § 52 Abs. 1 GwG bestimmte Mitwirkungspflichten, die indessen für Steuerberater modifiziert sind. Denn sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn sich diese Fragen auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben.

Beraterhinweis Die Pflicht zur Auskunft bleibt dann bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass sein Mandant seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt (§ 52 Abs. 5 GwG). Die Vorschrift deckt sich mit der Regelung in § 43 Abs. 2 GwG und soll deswegen später aufgegriffen werden.

Außenprüfungen: Nach § 51 Abs. 3 S. 1 GwG kann die Steuerberaterkammer bei dem Kammermitglied Außenprüfungen durchführen. Dies braucht keinen speziellen Anlass (§ 51 Abs. 3 S. 2 GwG), geschieht aber b...

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