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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.1.6 Behandlung der Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw Aufhebung der Körperschaft (§ 55 Abs 1 Nr 2 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 65

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Gem § 55 Abs 1 Nr 2 AO dürfen die Mitglieder auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung (Aufhebung) der Kö nicht mehr als ihre eingezahlten Kap-Anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Kap-Ges (s den Klammerzusatz in § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO) sowie auf Stiftungen und BgA (s § 55 Abs 3 AO), nicht dagegen auf Vereine (s AEAO Nr 24 zu § 55 Abs 1 Nr 2 und 4 AO).

Bei Sacheinlagen ist der gW der geleisteten Sacheinlage (im Zeitpunkt der Einlage) maßgebend, nicht der gW im Zeitpunkt des Ausscheidens bzw der Auflösung. Damit bleiben eingetretene Wertsteigerungen für die st-begünstigten Zwecke gebunden (s AEAO Nr 33 zu § 55 Abs 2 AO). Dies gilt ebenso in den Fällen, in denen bei Stiftungen und BgA statt des gW der Bw anzusetzen ist (s § 55 Abs 3 AO; AEAO Nr 35 zu § 55 Abs 3AO); hier bleiben neben den zwischenzeitlichen Wertsteigerungen auch die urspr stillen Reserven für die st-begünstigten Zwecke gebunden. Die Wortwahl "nicht mehr als" in § 55 Abs 1 Nr 2 AO bringt zum Ausdruck, dass stlich selbstverständlich kein Zwang zur Rückgewährung der Kap-Anteile und Sacheinlagen durch die st-begünstigte Kö (Kap-Ges, Stiftung) besteht, sondern auf die Rückgewährung vom Gesellschafter bzw Stifter von vornherein verzichtet werden kann. Nur in diesem Fall kommt für den Gesellschafter bzw Stifter für den Kap-Anteil bzw die Sacheinlage selbst der Spendenabzug (s § 10b EStG, § 9 Abs 1 Nr 2 KStG) in Betracht (s AEAO Nr 24 und 34 zu § 55 Abs 1 Nr 2 und 4, Abs 2 AO).

Verzichtet der AE oder Stifter von vornherein auf die Rückgewährung, so kann dieser Verzicht nicht mehr rückgängig gemacht werden, weil das Nennkap (Stiftungskap) und die Sacheinlagen von vornherein bei der st-begünstigten Kö der V...

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