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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.5.4.2 Erteilung des Freistellungsbescheids (§ 60a Abs 2 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 138

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Die Feststellung erfolgt

  • auf Antrag der Kö, wobei die Antragstellung formlos möglich ist (s AEAO Nr 5 zu § 60a Abs 2). Der Antrag kann auch außerhalb eines lfd Veranlagungsverfahrens gestellt werden (s BT-Drs 17/11316, 18), oder
  • von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Ein einmal erteilter Feststellungsbescheid bleibt solange wirksam, bis entspr seine Bindungswirkung nach Maßgabe des § 60a Abs 3–5 AO entfällt. Der Feststellungsbescheid wird insoweit mit dem KSt-Freistellungsbescheid und dem KSt-Bescheid einschl "Anl zur Gemeinnützigkeit" (im Falle der partiellen StPflicht des wG) verbunden. Der Feststellungsbescheid wird also nicht durch den Freistellungsbescheid bzw KSt-Bescheid ersetzt, sondern nur "ergänzt bzw vervollständigt".

Beantragt eine st-begünstigte Kö gem § 60a Abs 2 Nr 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs 5 AO iVm § 50 Abs 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren (s BFH-Beschl v 02.12.2020, BFH/PR 2021, 224).

Nach dem Beschl des FG Nds v 04.05.2020 (DStRE 2021, 736, Rev eingelegt, Az des BFH: V R 15/20) ist für die gesonderte Feststellung gem § 60a AO über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bei Stiftungen nach ausländischem Recht Prüfungsmaßstab allein das innerstaatliche dt Recht; gleichviel, ob die betreffende Kö im In- oder im Ausland ansässig ist. Die BRept nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen. Vom BFH wurde dies im Urt v 18.08.2022 (BStBl II 2023, 302) ausdrücklich bestätigt.

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