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Niedersächsisches FG Beschluss vom 04.05.2020 - 6 K 53/18

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 15/20)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ges. Feststellung gem. § 60a AO über die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bei Stiftungen nach ausländischem Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei Stiftungen nach ausländischem Recht ist Prüfungsmaßstab allein das innerstaatliche deutsche Recht; gleichviel ob die betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik ist nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen.

2. Bei grenzüberschreitender Gemeinnützigkeit im Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Grundfreiheiten ist zu berücksichtigen, dass ausländische Körperschaften typischerweise keine den Vorgaben des § 60 Abs. 1 Satz 2 AO entsprechende Satzung haben, so dass die Regelungen der AO eine (mittelbare) Diskriminierung der ausländischen Körperschaft beinhalten, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung bestehen würde. § 60 Abs. 1 Satz 2 AO ist daher im Lichte der Grundfreiheiten einschränkend in der Weise auszulegen, dass im Ergebnis auch eine nicht in deutscher Sprache abgefaste Satzung genügt, wenn diese der Mustersatzung vergleichbare Festlegungen enthält.

3. Dies muss auch dann gelten, wenn die Satzung zwar in deutscher Sprache abgefasst ist, aber von der Mustersatzung abweichende Formulierungen enthält.

 

Normenkette

AEUV Art. 54; AO 1977 §§ 51, 59-60, 60a, 61; KStG § 5 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte zu Recht den Erlass eines Feststellungsbescheides nach § 60a AO hinsichtlich der Satzung der Klägerin vom 31.10.2016 abgelehnt hat.

Die Klägerin ist eine Stiftung, deren Errichtung auf die letztwillige Verfügung vom 28.02.2013 der im März 2014 verstorbenen C zurückgeht. Mit genannter letztwilliger Verfügung hatte C ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts H vom 28.09.2016 ihr gesamtes Vermögen der Klägerin vererbt. C ist ihrerseits Alleinerbin ihres am 15.02.2013 verstorbenen D gewesen.

Das in Deutschland belegene Vermögen der C umfasst gem. dem Bericht des Nachlasspflegers A vom 13.12.2016 nicht besonders bewertete Handelswaren von Büchern und Plakaten sowie elektronische Medien aus dem künstlerischen Schaffen des D, nicht besonders bewertete Tantiemeforderungen des D aus der Verwertung von Urheberrechten an seinem Werk sowie nicht besonders bewertete Beteiligungen an einer eingetragenen Genossenschaft und einer GmbH, die im Verlagswesen tätig sind. Ferner ein bebautes teilweise vermietetes Wohngrundstück in … (Wert nicht angegeben) sowie Bankguthaben in Höhe von … Euro (Stand 09.06.2014) bzw. … Euro (Stand 13.12.2016). Das in Österreich belegene Vermögen der C umfasst gem. einem Protokoll vom 27.07.2016 des Notars B aus B/Österreich das bebaute und vermietete Grundstück in B (x-Hof) mit einem Schätzwert von … Euro, einen Pkw und sonstiges Vermögen mit einem Schätzwert von …Euro sowie Bankguthaben bei österreichischen Kreditinstituten in Höhe von … Euro.

Am 21.04.2016 erteilte der Landeshauptmann in Österreich gegenüber der Klägerin einen Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung der Klägerin mit Sitz in B (x-Hof). Nachfolgend wurde durch den Erbschein des Amtsgerichts vom 28.9.2016 das in Deutschland belegene Vermögen sowie durch einen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts F / Österreich das in Österreich belegene Vermögen der Klägerin übereignet. Am 31.10.2016 erlangte die Klägerin durch die vom österreichischen Bundesministerium für Inneres vorgenommene Eintragung in das österreichische Stiftungs- und Fondregister die Rechtsfähigkeit.

Die Satzung der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt:

”II: Zweck

1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts im Sinne des Lebenswerkes von D und dessen Frau C.

2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich mildtätige und gemeinnützige Ziele im Sinne der Bundesabgabenordnung. Eine Gewinnerzielungsabsicht liegt nicht vor.

3) Der Stiftungszweck wird durch Nutzung, Verwaltung und Verwertung des der Stiftung gewidmeten Vermögens erreicht, wobei zur Erreichung des in Abs. 1 genannten Zwecks nicht nur die Erträge der Stiftung, sondern auch das Stiftungsvermögen selbst, sofern es EUR 50.000,00 zu keiner Zeit unterschreite, verwendet werden können.

III. Mittel

1) Der Stiftungszweck soll insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:

a.Ideelle Mittel zur Erreichung des Stiftungszwecks:

i. Zurverfügungstellung des x-Hofes …als Stätte des kulturellen und politischen kabarettistischen Austausches, sowie zur Durchführung kultureller Veranstaltungen, Aufführungen von künstlerischen und kulturellen Werken insbesondere des politischen deutschsprachigen Kabaretts in seinen Räumlichkeiten.

ii. Zurverfügungstellung des x-Hofes an Begünstigte im Sinne des Punktes XV dieser Satzung für Veranstaltungen, Projekte und Seminare

iii. Kooperation mit Kultur- und Bildungseinrichtungen zur Förderung des politischen österre...

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