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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.2.3 Ergänzung des § 52 Abs 2 AO um S 2 und 3

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 32

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

§ 52 Abs 2 AO wurde durch das Ges v 10.10.2007 um folgende S 2 und 3 ergänzt worden: "Sofern der von der Kö verfolgte Zweck nicht unter S 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entspr selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten FinBeh haben jeweils eine Fin-Beh iSd FVG zu bestimmen, die für Entsch nach S 2 zuständig ist". Nach dem AEAO Nr 2.10 zu § 52 soll die Anerkennung der Gemeinnützigkeit solcher gesellschaftlicher Zwecke einheitlich abgestimmt werden.

Gegen diese Ergänzung des § 52 Abs 2 AO bestehen uE inhaltlich Bedenken:

  • Der für derartige Ergänzungen vorgesehene Weg ist uE kaum praktikabel. Nach § 52 Abs 2 S 3 AO haben die obersten FinBeh der Länder jeweils eine FinBeh iSd FVG zu bestimmen, die für die Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke nach § 52 Abs 2 S 2 AO zuständig ist. Danach kommen als hierfür zu benennende Behörde in Betracht das FinMin (bzw der FinSen) selbst, eine OFD (sofern noch vorhanden) oder ein FA (s § 2 Abs 1 FVG).
  • Die Ergänzung des § 52 Abs 2 AO um S 2 und 3 ist aber insbes rechtlich nicht vertretbar. Die Festlegung, Einschränkung oder auch Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke ist Aufgabe des Ges-Gebers. Die nunmehr in § 52 Abs 2 S 2 und 3 AO geregelte Übertragung der Kompetenz für eine Erweiterung der gemeinnützigen Zwecke auf die FinVerw der Länder verstößt uE gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung des Art 20 Abs 3 GG. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine begünstigende Regelung handelt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
  • Nach dem Urt des FG Köln v 17.10.2013 (EFG 2014, 484, Rev eingelegt, Az des BFH: I R 8/14) stellt die Förderung von Turnierbridge keine Förderung des Sports oder anderer Katalogtätigkeiten iSd §...

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