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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.5.6 Nachträgliche Änderung der Vermögensbindung (§ 61 Abs 3 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 144

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs 1 Nr 4 AO nicht mehr entspr, so gilt sie nach § 61 Abs 3 AO von Anfang an als stlich nicht ausreichend.

Das FA muss in diesem Fall für St, die innerhalb der letzten zehn Kj vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind, nachträglich noch St-Bescheide erlassen oder ergangene St-Bescheide ändern (§ 175 Abs 1 Nr 2 AO). Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung über die Vermögensbindung erst zu einem Zeitpunkt geändert wird, in dem die Kö bereits nicht mehr als st-begünstigt anerkannt ist. Die sonst geltenden Fristen für die Festsetzungsverjährung sind hier also nicht maßgebend (s AEAO Nr 3–5 zu § 61).

Die Nachversteuerung setzt jedoch bezüglich der ErtrStPflicht voraus, dass eine der Eink-Arten des § 2 Abs 1 EStG angesprochen ist (vgl Urt des FG Rh-Pf v 23.05.1996, EFG 1996, 937).

 

Tz. 145

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Zu beachten ist, dass eine Nachversteuerung auch iRd tats Geschäftsführung in Betracht kommen kann.

  • Diese Nachversteuerung tritt auch dann ein, wenn ohne Änderung oder Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach der tats Geschäftsführung gegen die vorgeschriebene Vermögensbindung verstoßen wird (§ 63 Abs 2 AO). Dies wäre zB der Fall, wenn eine gemeinnützige Kö bei ihrer Auflösung ihr Vermögen entgegen der satzungsmäßigen Bestimmung über die Vermögensbindung tats nicht für begünstigte Zwecke verwendet.
  • Verstöße der tats Geschäftsführung gegen die Vorschrift des § 55 Abs 1 Nr 1–3 AO können aber so schwerwiegend sein, dass sie einer Verwendung des gesamten Vermögens für satzungsfremde Zwecke gleichkommen. Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine Nachversteuerung nach § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3...

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