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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.3 Zweckbetrieb, Begriff (§ 65 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Ausgewählte Literaturhinweise:

Kümpel, Die stliche Behandlung von ZwB, DStR 1999, 93;

Brinkmeier, Aus der Gemeinnützigkeit in die GmbH, GmbH-StB 2001, 332;

Schröder, Ausgliederungen aus gemeinnützigen Organisationen auf gemeinnützige und stpfl Kap-Ges, DStR 2001, 1415;

Brinkmeier, Einsatz von GmbH durch Non-Profit-Organisationen, GmbH-StB 2004, 381;

Schröder, Die st-begünstigte und stpfl GmbH bei Non-Profit-Organisationen (Gründung, Ausgliederung und Hilfspers), DStR 2004, 1815, 1859;

Fischer, Grundfragen der Bewahrung und einer Reform des Gemeinnützigkeitsrechts – Zum Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF Die abgabenrechtliche Privilegierung gemeinnütziger Zwecke auf dem Prüfstand, FR 2006, 1001;

Jost, Betriebsaufspaltung im stfreien Bereich gemeinnütziger Kö, DB 2007, 1664;

Pieske-Kontny, Der ZwB iSv § 65 AO, StBp 2022, 207.

 

Tz. 206

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Die St-Befreiung bleibt für den wG gem § 64 Abs 1 AO erhalten, soweit er als ZwB (s §§ 65–68 AO) zu beurteilen ist.

Der ZwB stellt eine Symbiose zwischen schädlicher wirtsch Tätigkeit und st-begünstigtem ideellen Bereich dar, bei der die Schädlichkeit der wirtsch Tätigkeit vom ideellen Bereich überlagert wird. Diese Überlagerung hat einerseits die St-Unschädlichkeit des ZwB zur Folge, führt aber andererseits auch dazu, dass die für den eigentlichen ideellen Bereich erforderlichen Voraussetzungen (vor allem Selbstlosigkeit und Ausschließlichkeit) auch hinsichtlich des ZwB erfüllt sein müssen. Ein ZwB ist nach § 65 AO gegeben, wenn

  • der wG in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Kö zu verwirklichen (§ 65 Nr 1 AO),
  • die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können (s § 65 Nr 2 AO) und
  • der wG zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in ...

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