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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.3 Vereinheitlichung der Regelungen zur Mittelweitergabe (§ 58 Nr 1 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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5.4.3.1 Überblick

 

Tz. 98

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Der neue Tatbestand des § 58 Nr 1 AO idF des JStG 2020 vom 21.12.2020 regelt einheitlich die Mittelweitergabe. Er ersetzt die bisherige Regelung in § 58 Nr 1 und 2 AO. Die Vereinheitlichung der Regelung zur Mittelweitergabe gilt nach Auff der FinVerw für alle offenen Fälle. S auch den geänderten AEAO Nr 1–7 zu § 58 (s BMF-Schr v 06.08.2021).

Zitat

„Die St-Vergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

1. Eine Kö einer anderen Kö oder einer jur Pers d öff Rechts Mittel für die Verwirklichung st-begünstigter Zwecke zuwendet. Mittel sind sämtliche Vermögenswerte der Kö. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschr oder unbeschr stpfl Kö des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst st-begünstigt ist. Beabsichtigt die Kö, als einzige Art der Zweckverwirklichung Mittel anderen Kö oder jur Pers d öff Rechts zuzuwenden, ist die Mittelweitergabe als Art der Zweckverwirklichung in der Satzung zu benennen.

Nach S 1 des § 58 Nr 1 AO ist es st-begünstigten Kö gestattet, anderen Kö oder jur Pers d öff Rechts Mittel für die Verwirklichung st-begünstigter Zwecke zuzuwenden.

Als Mittelempfänger kommen in Betracht

  • inl st-begünstigte Kö,
  • die in § 5 Abs 2 Nr 2 KStG aufgeführten Kö (beschr stpfl Kö),
  • jur Pers d öff Rechts,
  • ausl Kö, die nicht beschr stpfl sind, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für st-begünstigte Zwecke ausreichend nachgewiesen wird (s BT-Drs 19/25160, 224), und
  • beschr stpfl Kö aus Nicht-EU/EWR-Staaten, bei denen die spätere Verwendung der Mittel für st-begünstige Zwecke ausreichend nachgewiesen wird. S auch OFD Ffm, Vfg v 03.03.2021 (DStR 2021, 1482 und AEAO Nr 2 zu § 58 Nr 1.

Die ges Formulierung "Mittel … zuwendet" umfasst inhaltlich auch das Tatbestandsmerkmal des bisherigen § 58 Nr 1 AO "Mittel … beschafft". Sie deckt sowoh...

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