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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.4.4.9 Auftragsforschung (§ 68 Nr 9 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Ausgewählte Literaturhinweise:

Augsten, Neue stliche Behandlung der Forschungseinrichtungen, Stiftung & Sponsoring, Nr 6/99 S 21;

Strahl, Stliche Konsequenzen der Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen durch Hochschulen und gemeinnützige Forschungseinrichtungen, DStR 2000, 2163;

Strahl, Rechtliche Verselbständigung wirtsch Aktivitäten von gemeinnützigen Forschungsinstitutionen, FR 2005, 1241,

Strahl, Gemeinnützigkeit im Forschungsbereich – Chance und Korsett, FR 2006, 1012,

Strahl, Stliche Begünstigung von Forschungseinrichtungen, DStR 2007, 1468.

 

Tz. 244

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Nach § 68 Nr 9 S 1 AO sind ZwB diejenigen "Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öff Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert".

Zum Begriff der Wissenschafts- und Forschungseinrichtung s Schr des BMF v 22.09.1999 (BStBl I 1999, 944). Danach bestehen für die Anwendung des § 68 Nr 9 AO keine Unterschiede zwischen Wissenschaftseinrichtungen und Forschungseinrichtungen (s Schr des BMF v 22.09.1999, BStBl I 1999, 944 Einleitung, Abs 3 und s AEAO Nr 17 zu § 68 Nr. 9). Die Förderung von Wissenschaft und Forschung muss satzungsmäßiger Zweck sein.

Fördert die Kö satzungsmäßig auch andere st-begünstigte Zwecke, muss in der tats Geschäftsführung die Forschungstätigkeit die Förderung der anderen st-begünstigten Zwecke überwiegen (s Schr des BMF v 22.09.1999, BStBl I 1999, 944 Rn I/1 und s AEAO Nr 18 zu § 68 Nr 9). Maßstäbe hierfür nennt das BMF nicht; in Betracht kommen uE insbes die jeweiligen Einnahmen oder der Personaleinsatz in beiden Bereichen. Überwiegt die Forschungstätigkeit nicht, kann der Träger der Einrichtung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG gleichwohl st-befreit sein und die Auftragsforschung lediglich einen stpfl wG darstellen (§ 64 AO).

Diese "...

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