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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.2.1 Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 Abs 2 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 179

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Eine st-befreite Kö kann mehrere wG unterhalten. Gem § 64 Abs 2 AO ist die Zusammenfassung mehrerer wG zu einem wG ges-geberisch geboten (s AEAO Nr 14 zu § 64 Abs 2).

Aufgr dieser Regelung können nicht nur stlich, sondern auch gemeinnützigkeitsrechtlich Überschüsse und Verluste einzelner wG miteinander st-unschädlich verrechnet werden (s BT-Drs 11/4176, 9, 10–11; 11/5582, 20; sowie s Märkle/Alber, BB 3/1990 Beil 2, 4; und s Thiel/Eversberg, DB 1990, 290, 346). UE kommt deshalb nach der eindeutigen Rechtslage eine "Segmentierung", dh eine isolierende Betrachtung eines Verlustes eines einzelnen wG nicht in Betracht. Maßgebend nach § 64 Abs 2 AO ist uE das Ergebnis des einheitlichen (konsolidierten) wG. S auch BFH, Urt v 16.12.2021 (GmbH-StB 2022, 278). Hat eine st-begünstigte Kö mehrere wG und erzielt ein wG, für den streitig ist, ob dieser ein ZwB ist, einen Gewinn von 0 EUR, ergibt sich aus einem St-Bescheid, der eine St von 0 EUR festsetzt, nach Auff des BFH keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer.

 

Tz. 180

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Für die GewSt führen § 2 Abs 3 GewStG und § 8 GewStDV zum gleichen sachlichen Ergebnis wie § 64 Abs 2 AO. GewStlich ist diese Saldierung deshalb zulässig, weil die Fiktion des § 2 Abs 3 GewStG alle wG (bis auf solche mit Eink aus L + F) ohne Rücksicht darauf erfasst, ob sie Eink iSd EStG erzielen.

 

Tz. 181

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Erhebliche Auswirkungen hat § 64 Abs 2 AO für sportliche Veranstaltungen, die nicht ZwB, sondern stpfl wG sind. Dadurch wird eine Verrechnung der Überschüsse und Verluste der einzelnen wG nicht nur stlich, sondern auch gemeinnützigkeitsrechtlich ermöglicht Dort ist aufgr der Regelung des § 64 Abs 2 AO die Finanzierung der Vergütungen und anderen Vort...

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