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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.15 Gesellige Zusammenkünfte von untergeordneter Bedeutung (§ 58 Nr 7 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 122

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

§ 58 Nr 7 AO enthält (ebenso wie die Nr 6, 8 und 9) eine Regelung über eine Mittelverwendung außerhalb des st-begünstigten Bereichs. Danach ist die Durchführung geselliger Zusammenkünfte, die im Vergleich zur st-begünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind, zulässig. Hierzu gehören die Pflege der vereinsinternen Geselligkeit, des Zusammengehörigkeitsgefühls der Mitglieder und ggf die Werbung neuer Mitglieder.

Im Einzelnen:

  • Zum Abgrenzungsmerkmal "untergeordnete Bedeutung" enthält der AEAO keine Aussage (s AEAO Nr 15 zu § 58 Nr 7). UE muss die untergeordnete Bedeutung sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der geselligen Zusammenkünfte im Verhältnis zur eigentlichen ideellen Tätigkeit der Kö als auch hinsichtlich des Ausmaßes der hierfür von der Kö verwendeten Mittel (die ja dem eigentlichen ideellen Bereich entzogen werden) gegeben sein.
  • Der AEAO (s AEAO Nr 18 zu § 58 Nr 2 bis 10) sieht vor, dass die geselligen Zusammenkünfte (ebenso wie die anderen Ausnahmetatbestände des § 58 Nr 2 ff AO) ohne entspr Satzungsbestimmung verwirklicht werden können. Daraus wäre zu schließen, dass die Aufnahme der geselligen Zusammenkünfte in die Satzung unschädlich wäre. In einem rkr Urt des FG Bln v 25.06.1984 (EFG 1985, 146) wurde das Erwähnen derartiger Aktivitäten in der Satzung als schädlich angesehen, zumal die Satzung nicht sicherstellte, dass die geselligen Zusammenkünfte nur in untergeordnetem Umfang durchgeführt werden konnten.
  • UE ist ein satzungsmäßiger Hinw auf die Pflege der Geselligkeit noch als gemeinnützigkeitsunschädlich anzusehen, wenn in der Satzung gleichzeitig bestimmt ist, dass gesellige Veranstaltungen nach § 58 Nr 7 AO nur von untergeordneter Bedeutung sein dürfen. Dasselbe gilt nach dem BFH-Urt v 11.03.1999 (BStBl I 1999, 331...

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