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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.4.3 Sportliche Veranstaltungen (§ 67a AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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6.4.3.1 Übersicht

 

Tz. 219

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

 

Hinweis:

Durch das StändG 2025 vom 22.12.2025, BGBl I 2025, 363 wurde in § 67a Abs 1 Satz 1 AO die Angabe "45 000 EUR" durch die Angabe "50 000 EUR" ersetzt. Die Änderung gilt ab dem VZ 2026 (Art 12 des ÄndG).

Nach Ansicht des BT-Finanzauss (vgl BT-Drs 21/3104) sei es zweckmäßig, die Anhebung der Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs 3 Satz 1 AO auch in § 67a Abs 1 Satz 1 AO nachzuvollziehen und den aktuellen betragsmäßigen Gleichklang zwischen den beiden Regelungen beizubehalten.

Nach § 67a Abs 1 Satz 1 AO werden somit sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins grds als st-begünstigter ZwB behandelt, wenn die Einnahmen einschl der UStr insges 50 000 EUR im Jahr nicht übersteigen. Die Fiktion des ZwB iRe Freigrenze für sportliche Veranstaltungen dient der Vereinfachung und der Bürokratieentlastung der Vereinsbesteuerung.

Die Freigrenze des § 64 Abs 3 Satz 1 AO gilt für stpfl wG unabhängig von der Freigrenze des § 67a Abs 1 Satz 1 AO.

 

Tz. 220

Stand: EL 123 – ET: 06/2026

Zur Abgrenzung unbezahlter/bezahlter Sportler iSd § 67a Abs 3 AO gilt bei Zahlungen an Sportler des Vereins Folgendes:

  • Ein Vereinssportler ist nach § 67a Abs 3 S 1 Nr 1 AO für die Beurteilung der ZwB-Eigenschaft der sportlichen Veranstaltungen nicht als bezahlter Sportler anzusehen, wenn er für seine gesamte sportliche Betätigung (im Verein oder anderweitig) oder als Werbeträger – vom Verein oder einem Dritten – Zahlungen bis 520 EUR je Monat im Jahresdurchschnitt erhält. Dies wird als pauschale Aufwandsentschädigung iHv jährlich 6 240 EUR bezeichnet. Dasselbe gilt für die Erstattung höherer Aufwendungen, sofern die gesamten Aufwendungen im Einzelnen nachgewiesen werden (vgl AEAO Nr 33 zu § 67a Abs 3).
  • Die Aufwandsentschädigung hat jedoch keine Bedeutung für die Besteuerung d...

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