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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1 Förderung der Allgemeinheit (§ 52 Abs 1 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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2.1.1 Grundsatz

Ausgewählte Literaturhinweise: Allgemeiner Literaturhinweis:

Gast-de Haan, Die Förderung der "Allgemeinheit" als Voraussetzung für die stliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Vereinen, DStR 1996, 405;

Droege, Europäisierung des Gemeinnützigkeitsrechts – Der offene St-Staat im europäischen Gemeinwohlverbund, StuW 2012, 256;

Schienke-Ohletz, Besonderheiten des Gemeinnützigkeitsrechts bei Förderung der Entwicklungsarbeit, FR 2012, 616;

Hüttemann, Kein allg-politisches Mandat für gemeinnützige Kö – Anm zum Attac-Urteil des BFH v 10.01.2019, DB 2019, 744;

Weitemeyer, Zur Zulässigkeit politischer Betätigungen von gemeinnützigen Organisationen nach dem Attac-Urteil des BFH, npoR 2019, 97.

 

Tz. 16

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Eine Förderung gemeinnütziger Zwecke liegt vor, wenn die Tätigkeit der Kö darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 Abs 1 S 1 AO). Demnach ist für die Bejahung gemeinnütziger Zwecke erforderlich, dass die Tätigkeit der Kö

  • ihrer Art nach dem allg Besten nutzen soll (s Tz 17–19),
  • sich auch an die Allgemeinheit richtet (s Tz 21–26) und
  • selbstlos ausgeübt wird (s Tz 41 ff).

Dies gilt auch für Tätigkeiten im Ausl (s Tz 8–11).

2.1.2 Nutzen zum allgemeinen Besten

 

Tz. 17

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Der Nutzen zum allg Besten kann auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet liegen. Zu beurteilen ist dies nach objektiven Kriterien (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 482, "Schnellbahntrassen"-Urt). Dabei ist an eine Vielzahl von Kriterien anzuknüpfen, insbes an die herrschende Staatsverfassung, die geistige und kulturelle Ordnung, sozialethische und religiöse Prinzipien, Forschung, Wissenschaft und Technik, Wirtschafts- und Sozialstruktur, aber auch an die Wertvorstellungen der Bevölkerung (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1979, 482). Eine feste, offen- oder allgemeinkundige Mei...

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