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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 6.2.5 Schätzung des Reingewinns bei Altmaterialverwertung (§ 64 Abs 5 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 192

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Mit § 64 Abs 5 AO wurde eine einfache Besteuerung für Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials eingeführt. Danach kann der Überschuss iHd branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. Begünstigt durch diese Regelung werden nur Altmaterialsammlungen (Sammlung und Verwertung von Lumpen, Altpapier, Schrott; s AEAO Nr 29–31 zu § 64 Abs 5); hierzu zählen uE eindeutig auch Altkleidersammlungen. S auch Urt des BFH v 11.02.2009 (BStBl II 2009, 516 – mwHinw); danach ist als Verwertung von Altmaterial iSd § 64 Abs 5 AO nur die Veräußerung von Gegenständen zu verstehen, die – wie Altkleider, Altpapier und Schrott – nur noch einen Altmaterialwert haben, nicht dagegen der Einzelverkauf von gebrauchten Sachen, die darüber hinaus noch einen Gegenstandswert aufweisen.

 

Tz. 193

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Der AEAO (s AEAO Nr 31 zu § 64 Abs 5) schreibt vor, dass der branchenübliche Reingewinn bei der Verwertung von Altpapier auf 5 % und von anderem Altmaterial auf 20 % der Einnahmen anzusetzen ist. Zu den maßgeblichen Einnahmen gehört nicht die im Bruttopreis enthaltene USt (ausdrücklich s AEAO Nr 40 zu § 64 Abs 5 und 6).

 

Tz. 194

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Eine im Ges-Gebungsverfahren zum VereinsfördG erwogene Ausdehnung der Regelung insbes auf Flohmärkte und Basare kam nicht zustande (s BT-Drs 11/4176, 15/16; 11/4305, 1, 2; 11/5582, 20, 27). S auch Urt des BFH v 11.02.2009 (BStBl II 2009, 516); danach können die Überschüsse aus einem "Pfennigbasar" nicht nach § 64 Abs 5 AO geschätzt werden. GlA für Wohltätigkeitsbasare s FG Ba-Wü v 16.07.2008 (EFG 2009, 551 – nrkr). Vom BFH wurde mit Urt v 11.02.2009 (BStBl II 2009, 516) die Verw-Auff bestätigt. S auch AEAO Nr 29 zu § 64 Abs 5; zu Kleiderkammern s Nr 9 des AEAO zu § 66. Danach kan...

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