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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.5 Personalüberlassung für steuerbegünstigte Zwecke (§ 58 Nr 4 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 101

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

Die Personalüberlassung darf – ebenso wie die Raumüberlassung (Nr 5 der Vorschrift) – von der Kö nur als Nebenzweck verfolgt werden.

Dabei handelt es sich um folgende Konstellation:

Im Einzelnen gilt folgendes:

  • Die Arbeitskräfte müssen für st-begünstigte Zwecke überlassen werden. Zulässig ist die Überlassung gem dem Wortlaut des § 58 Nr 4 AO nicht nur an andere st-befreite Kö, sondern auch generell an andere Pers, Unternehmen oder Einrichtungen, sofern die Arbeitskräfte für st-begünstigte Zwecke überlassen werden (zB Überlassung von Schauspielern an ein als Pers-Ges geführtes Theater; s Vfg der OFD Ffm v 21.01.2008, DStR 2008, 406). In diesem Fall ist die unentgeltliche Überlassung uE gemeinnützigkeitsunschädlich. Es liegt keine schädliche Mittelverwendung iSd § 55 Abs 1 Nr 1 AO vor.
  • Durch das JStG 2010 sind in § 58 Nr 4 AO die Wörter "einer KöR" durch die Wörter "einer jur Pers d öff Rechts" ersetzt worden. Diese Ges-Änderung hat nur klarstellenden Charakter (s BT-Drs 17/2249, 87).
  • Soweit die Arbeitskräfte an andere st-begünstigte Kö überlassen werden, liegt eine Überlassung zu st-begünstigten Zwecken uE auch vor, wenn die Arbeitskräfte im reinen Verwaltungsbereich der anderen Kö (zB in deren allg Geschäftsführung, kaufmännischen Verwaltung oder in deren Rechenzentrum) eingesetzt werden.
  • Dagegen wäre eine Arbeitskräfteüberlassung für den Vermögensverwaltungsbereich oder für einen wG einer anderen nach § 5 Absl Nr 9 KStG st-befreiten Kö oder für andere als st-begünstigte Zwecke bei anderen "Pers, Unternehmen oder Einrichtungen" nicht unter § 58 Nr 4 AO zu subsumieren.
  • Die entgeltliche Gestellung von Personal ist uE zumindest dann als stpfl wG iSd § 64 AO einzustufen, wenn die übernehmende Einrichtung mit dem gestellten Personal eigenwirtsch Z...

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