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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.5.4.3 Wegfall der Bindungswirkung, Aufhebung bzw Berichtigung des Feststellungsbescheids (§ 60a Abs 3–5 AO)

Prof. Dr. Matthias Alber
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Tz. 139

Stand: EL 117 – ET: 03/2025

  • Wegfall der Bindungswirkung nach § 60a Abs 3 AO ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (zB ges Änderung der Mustersatzung in der Anl zu § 60 AO). Nach dem AEAO Nr 4 zu § 59 besteht jedoch für die Vergangenheit und das Jahr, in dem die Bindungswirkung entfällt, Vertrauensschutz.
  • Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 60a Abs 4 AO, wenn bei der für die Feststellung erheblichen Verhältnisses eine Änderung eintritt. In diesem Fall ist die Feststellung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (s AEAO Nr 7 zu § 60a Abs 4). Diese Rechtsfolgen ergeben sich bei gemeinnützigkeitsschädlichen Satzungsänderungen (Verstoß gegen das Gebort der formellen Satzungsmäßigkeit einschl schädlicher Abweichungen von der jeweils geltenden ges Mustersatzung) oder bei einem Verstoß gegen das Gebot der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 60 Abs 1 und § 61 Abs 1 AO).

    Dies sind beispielsweise:

    • Änderungen der Zwecke
    • Anpassung an die Mustersatzung
    • Änderung der Vermögensbindung.

    Ändert eine Kö gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Bestimmungen ihrer Satzung, so ist die bisherige Feststellung mit Datum des Inkrafttretens der Satzungsänderung aufzuheben (s BFH-Urt v 23.07.2020, DStR 2020, 2420). Zivilrechtliche Änderungen ohne stliche Relevanz sind unerheblich. Wird auf Antrag der Kö bei stlich nicht relevanten Satzungsänderungen eine Feststellung vorgenommen, scheidet eine Aufhebung der vorherigen Feststellung aus.

  • Berichtigung des Feststellungsbescheids nach § 60a Abs 5 AO, wenn dieser materielle Fehler enthält. Diese Fehler im Feststellungsbescheid können beseitigt werden, und zwar mit Wirkung ab dem Kj, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung erfol...

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