Änderung nach § 175b AO bei Korrektur der Rechtsgrundlage und Rentenart
Voraussetzung für die Anwendung der Korrekturvorschrift des § 175b AO ist also, dass übermittelte Daten "bei der Steuerfestsetzung" nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist dabei, dass die fehlerhafte Auswertung der übermittelten Daten zu einer materiell unzutreffenden Besteuerung geführt hat. Denn eine Änderung ist nur gerechtfertigt, wenn der betroffene Steuerbescheid zuvor rechtswidrig war.
Das Niedersächsische FG hatte sich im Rahmen eines Urteils v. 7.11.2024, 2 K 78/24 , mit der Frage zu beschäftigen, ob die Änderungsnorm auch Anwendung findet, wenn im Zeitpunkt der Durchführung der erstmaligen Veranlagung die Rentenbezugsmitteilung der Rentenversicherung richtig übernommen wurde, danach aber ein korrigierter Datensatz mit (nur) geänderter Rechtsgrundlage und Rentenart eingeht.
Fall des Niedersächsischen FG
Im entschiedenen Fall übernahm das Finanzamt zunächst die Daten entsprechend den elektronischen Rentenbezugsmitteilungen, sodass die Leibrente mit einem Ertragsanteil von 7 % der Besteuerung unterworfen wurde. Nachträglich wurden korrigierte elektronische Rentenbezugsmitteilungen übermittelt. Die Korrektur betraf nur die Rechtsgrundlage und Rentenart, die Höhe der Rente blieb unverändert. Das Finanzamt änderte den bestandskräftigen Steuerbescheid nach § 175b Abs. 1 AO und setzte nun einen Besteuerungsanteil von 66 % an.
Nach Auffassung des BFH, Urteil v. 27.11.2024, X R 25/22, muss das Finanzamt, dass eine Änderung vornehmen möchte, nach dem Wortlaut, lediglich prüfen, ob zum Zeitpunkt der vorzunehmenden Änderung die "übermittelten Daten im Sinne des § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden". Diese Voraussetzung sei auch und insbesondere dann erfüllt, wenn die betreffenden Daten dem Finanzamt erstmals nach Ergehen des zu ändernden Bescheids übermittelt worden sind.
Niedersächsischen FG: Änderung zulässig
Das Niedersächsische FG hat eine Änderung zugelassen (die letzte BFH-Entscheidung erging im Übrigen erst nach dieser Entscheidung). Bei der Rechtsgrundlage und Rentenart in der Rentenbezugsmitteilung handele es sich um Daten i. S. d. § 175b Abs. 1 AO. Dass der Rentenbetrag der Höhe nach unverändert geblieben ist, sei unschädlich. § 175b Abs. 1 AO sei dahingehend auszulegen, dass eine Änderung eines materiell fehlerhaften Bescheides auch möglich ist, wenn die ursprünglich übermittelten Daten zutreffend in der Steuerfestsetzung berücksichtigt und nachträglich korrigierte Daten seitens des dazu verpflichteten Dritten übermittelt worden sind.
Revisionsverfahren beim BFH anhängig
M. E. ist dem FG aufgrund der Rechtsentwicklung zuzustimmen, sodass der BFH eigentlich zu keiner anderen Entscheidung kommen kann. Auf das anhängige Revisionsverfahren (Az X R 31/24) wird aber hingewiesen.
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