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Vorsteuerabzug

Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ist ein entscheidender Bestandteil des Mehrwertsteuersystems. Durch ihn wird gewährleistet, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer grundsätzlich erfolgsneutral bleibt. Die zentrale Vorschrift für den Vorsteuerabzug ist § 15 UStG.

Zu den Vorsteuerbeträgen, die der Unternehmer abziehen kann, zählt insbesondere die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Für den Vorsteuerabzug muss der Unternehmer regelmäßig über eine Rechnung verfügen, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist und die auch alle übrigen Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG) enthält. Ebenfalls als Vorsteuer abziehbar ist die Einfuhrumsatzsteuer, die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe und die Umsatzsteuer, die der Unternehmer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG) schuldet. In diesen Fällen wird keine Rechnung vorausgesetzt.

Bestimmte Vorsteuerbeträge sind nicht abziehbar, z. B. solche die mit Aufwendungen zusammenhängen, für die ein einkommensteuerliches Abzugsverbot (z. B. Geschenke für mehr als 50 Euro) gilt.

Ausschluss des Vorsteuerabzugs

Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die bezogenen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet. Hierbei gibt es jedoch einige Rückausnahmen. Werden die bezogenen Leistungen teilweise für steuerfreie, teilweise für steuerpflichtige Leistungen verwendet, muss der Vorsteuerbetrag aufgeteilt werden.

Seit 2013 sind beim Vorsteuerabzug neue Grundsätze zu beachten: Demnach ist der Vorsteuerabzug nur noch zulässig, soweit der Unternehmer die bezogenen Leistungen für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Ist bereits bei Leistungsbezug klar, dass die bezogene Leistung ausschließlich für die Erbringung nicht entgeltlicher Leistungen (nichtunternehmerische Tätigkeiten) verwendet werden soll, entfällt der Vorsteuerabzug.















BFH

Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen

Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, sodass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen.







Aus der Praxis - für die Praxis

Überschreiten der 110 -EUR-Grenze – Vorsteuerabzug aus den Kosten, die auf den Unternehmer entfallen

Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute die Frage: Warum kann bei einer Betriebsveranstaltung, bei der die 110 EUR Grenze überschritten wird, der Vorsteuerabzug für die Kosten, die auf den Unternehmer entfallen, geltend gemacht werden?


BFH

Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Konkursverwalters

Hat der Gemeinschuldner seine unternehmerische Tätigkeit bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellt, ist über den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Konkursverwalters nach der früheren unternehmerischen Tätigkeit des Gemeinschuldners zu entscheiden. Fehlt es an einer auf den Unternehmenserhalt gerichteten Unternehmensfortführung, ist es unerheblich, wenn es im Konkursverfahren auf dem Weg zur Liquidation zu vorübergehenden Vermietungen kommt.




BFH

Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs

Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch den Mitgliedstaat Deutschland.



BFH

Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet. Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu.







Wechsel der Steuerschuldnerschaft - § 13b UStG

Die Zahl der Unternehmen, die das Reverse-Charge-Verfahren gem. § 13b UStG anwenden müssen, ist immer wieder erweitert worden. Der Unternehmer, der die Leistung erhält, wird Schuldner der Umsatzsteuer. Das gilt teilweise auch dann, wenn er die Leistungen für seinen privaten Bereich bezieht. Der leistende Unternehmer stellt Nettorechnungen aus und weist in seiner Rechnung auf den Wechsel der Steuerschuldnerschaft hin.

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