Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

Die Finanzverwaltung bezieht in einem Schreiben zur BFH-Rechtsprechung und der Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG. Der UStAE wurde geändert.

Aufteilung von Vorsteuerbeträgen

Vorsteuerbeträge müssen in folgendem Fall aufgeteilt werden: Wenn ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze verwendet, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen.

BFH-Rechtsprechung

Wie erfolgt die Aufteilung? Hierzu musste der BFH mit Urteil vom 16.11.2016 - V R 1/15, im Falle eines Blockheizkraftwerkes entscheiden. Im BFH Urteil vom 23.10.2019 - V R 46/17, hat der BFH sich zudem dazu geäußert, welche Vorsteuerbeträge aufteilbar sind.

Änderung des UStAE und Nichtbeanstandungsregelung

Die Finanzverwaltung hat die BFH-Rechtsprechung in einem Schreiben kurz erläutert und den UStAE entsprechend geändert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass es nicht beanstandet wird, wenn sich ein Steuerpflichtiger für bis zum 31.12.2022 bezogene Leistungen auf die bisherigen Regelungen in Abschnitt 2.5 Abs. 20 UStAE beruft.

BMF, Schreiben v. 18.11.2022, III C 2 - S 7306/19/10002 :002