Vorsteuerabzug bei Gewerbegebieterschließung
Vor dem FG Münster klagte eine GmbH, an der eine Stadt zu 85 % und eine Bank zu 15 % beteiligt sind. Der Zweck der GmbH besteht darin, im Gebiet der Stadt neue Gewerbegebiete zu erschließen und deren Baureife herzustellen. Die Stadt brachte hierzu in ihrem Eigentum stehende Grundstücke in die Klägerin unter der Bedingung ein, dass diese die Grundstücke als Gewerbeflächen erschließt.
Erschließung und Grundstücksverkäufe
Die Stadt übertrug die Erschließung des Baugebiets nach § 124 des Baugesetzbuchs auf die Klägerin. Nach der durchgeführten Erschließung veräußerte die Klägerin die Grundstücke an verschiedene Unternehmer und optierte zur Umsatzsteuerpflicht.
Vorsteuerabzug für die Erschließungsanlagen
Strittig war die Frage des Vorsteuerabzugs. Das Finanzamt lehnte den Abzug für die in den Streitjahren 2014 bis 2016 hergestellten Erschließungsanlagen ab (insbesondere Straßen und Entwässerungsanlagen), da diese durch die öffentliche Widmung unentgeltlich auf die Stadt übertragen worden seien. Das Finanzamt sah hier keinen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Grundstücksverkäufen und verwies darauf, dass anderenfalls eine Wettbewerbsverzerrung vorläge, da die Stadt die Grundstücke auch selbst hätte erschließen und veräußern können, ohne einen Vorsteuerabzug zu bekommen.
Hiergegen wehrte sich die Klägerin und begründete, dass die Herstellung der Erschließungsanlagen mit den steuerpflichtigen Grundstücksveräußerungen zusammenhinge, weil die Veräußerungen ohne die Erschließung nicht möglich gewesen wären. Die Klage hatte Erfolg.
FG Münster, Urteil v. 29.8.2023, 15 K 871/22 U, veröffentlicht am 16.10.2023
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